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Verordnung über die öffentlichen Straßen

- Straßenverordnung -

vom 22. August 1974

§1

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Staatsorgane, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Bürger. Sie regelt deren Aufgaben, Rechte, Pflichten und Verantwortung - insbesondere als Rechtsträger, Eigentümer, Sondernutzer oder Anlieger - bei der Gewährleistung der Nutzung sowie bei der Entwicklung der öffentlichen Straßen.

§2

Grundsätze

(1)    Das Ministerium für Verkehrswesen und die örtlichen Staatsorgane haben entsprechend den Erfordernissen des sozialistischen Staates sowie den wachsenden Verkehrsbedürfnissen der Volkswirtschaft und der Bevölkerung die einheitliche Entwicklung der öffentlichen Straßen zu sichern. Dabei haben sie insbesondere

  • den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen,
  • eine planmäßige Standortverteilung vorzunehmen sowie die materiellen und finanziellen Fonds auf die volkswirtschaftlichen und territorialen Schwerpunkte zu konzentrieren,
  • die internationalen Erfordernisse, vor allem zwischen den Mitgliedstaaten des RGW, umlassend zu berücksichtigen,
  • den Erfordernissen der Landesverteidigung Rechnung zu tragen,
  • die Belange der sozialistischen Landeskultur, des Umweltschutzes sowie des Anwohnerschutzes zu wahren,
  • zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen beizutragen,
  • eine rationelle Bodennutzung zu gewährleisten und die dafür geltenden Rechtsvorschriften zu beachten

(2)    Die Entwicklung der öffentlichen Straßen ist bei der langfristigen Planung, in den Generalverkehrs- und Generalbebauungsplänen, bei der Standortverteilung und Entwicklung der Produktivkräfte zu berücksichtigen.

(3)    Das Ministerium für Verkehrswesen und die örtlichen Staatsorgane haben zu sichern, daß die öffentliche Nutzung der Straßen gewährleistet wird. Sie nehmen darauf Einfluß, daß die sich hieraus ergebenden Erfordernisse in der Leitung und Planung der Rechtsträger und Eigentümer öffentlicher Straßen berücksichtigt werden. Sie haben die Initiative und Mitarbeit der Bevölkerung zu fördern und arbeiten eng mit den Ausschüssen der Nationalen Front und den gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Im Einvernehmen mit den Gewerkschaftsleitungen der Betriebe und den örtlichen Raten können Werktätige zu Kontrollen über die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der Straßen eingesetzt werden.

§ 3

Öffentliche Straßen

(1)    Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze einschließlich Parkplätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Ihre Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung der öffentlichen Straßen und ihrem straßenbau- und verkehrstechnischen Zustand sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften allen Verkehrsteilnehmern gestattet (öffentliche Nutzung).

(2)    Straßen, die ausschließlich der öffentliche n Nutzung dienen, werden entsprechend ihrer Verkehrsfunktion und -bedeutung in folgende Straßenklassen eingeteilt:

-       Autobahnen und Fernverkehrsstraßen

-       Bezirksstraßen

-       Kreisstraßen

-       Stadt- und Gemeindestraßen

Sie befinden sich in Rechtsträgerschaft der zuständigen Staatsorgane.

(3)    Öffentlich sind auch Straßen, die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienen. Sie werden als betrieblich-öffentliche Straßen bezeichnet

(4)    Eine Veränderung der Rechtsträgerschaft oder der Eigentumsverhältnisse an Straßen tritt mit dieser Verordnung ein, es sei denn, vom zuständigen Staatsorgan wird eine Entscheidung gemäß § 4 getroffen.

§4

Entscheidung über die Öffentlichkeit

(1)    Der Rat der Stadt bzw. Gemeinde  entscheidet durch Beschluß über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, oder zu den betrieblich-öffentlichen Straßen. Die bisherigen und künftigen Rechtsträger oder Eigentümer dieser Straßen und, wenn mit ihnen keine Übereinstimmung zu erreichen ist, deren übergeordnete Organe sind in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen.

(2)     Bei Übertragung öffentlicher Straßen in die Rechtsträgerschaft der zuständigen Staatsorgane erfolgt eine Werterstattung nach den Rechtsvorschriften, jedoch nur in dem Umfang, wie die bisherigen Rechtsträger oder Eigentümer selbsterwirtschaftete Mittel für diese Straßen aufgewendet haben.

(3)    Über den Entzug der Öffentlichkeit entscheidet bei

  1. Autobahnen und Fernverkehrsstraßen
    der Minister für Verkehrswesen,
  2. Bezirks- und Kreisstraßen
    der Rat des Bezirkes bzw. Kreises durch Beschluß,
  3. Stadt- und Gemeindestraßen sowie betrieblich-öffentlichen Straßen
    der Bat der Stadt bzw. Gemeinde durch Beschluß. Die Rechtsträger oder Eigentümer der betrieblich-öffentlichen Straßen sind in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen.

 

§5

Entscheidung über die Klassifizierung

über sie Klassifizierung von Straßen entscheidet bei

-       Autobahnen und Fernverkehrsstraßen
nach Anhören der Räte der Bezirke
der Minister für Verkehrswesen,

-        Bezirksstraßen
nach Anhören der Räte der Kreise
der Rat des Bezirkes,

-       Kreisstraßen
nach Anhören der Räte der Städte und Gemeinden
der Rat des Kreises,

-       Stadt- und Gemeindestraßen
der Rat der Stadt bzw. Gemeinde.

Bei Streitfällen über die Klassifizierung von Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Gemeindestraßen entscheidet der Minister für -Verkehrswesen endgültig.

 

§ 6

Aufgaben des Ministeriums für Verkehrswesen

(1)    Das Ministerium für Verkehrswesen ist für die einheitliche Leitung und Planung des Straßenwesens verantwortlich. Es trifft Festlegungen über die langfristige Planung der öffentlichen Straßen und gibt technische Normative (Standards usw.)

Das Ministerium für Verkehrswesen hat Grundsätze

  • zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen auch unter Winterbedingungen sowie zur Erhöhung ihrer Durchlaßfähigkeit und Tragfähigkeit,
  • über die Organisation und Struktur im Straßenwesen sowie über die Klassifizierung der Straßen,
  • über die Entwicklung der Leistungen und Kapazitäten im Straßenwesen in Abstimmung mit dem Ministerium für Bauwesen und den örtlichen Staatsorganen,
  • der Weiterentwicklung und Verwaltung der öffentlichen Straßen


auszuarbeiten und durchzusetzen. Es trifft Festlegungen für die Forschung und Entwicklung im Straßenwesen.

 

(2)    Das Ministerium für Verkehrswesen

  • bestimmt die volkswirtschaftlich bedeutsamen Straßen- und Brückenbaumaßnahmen im Bereich der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen und sichert den zusammenhängenden Ausbau dieser Straßen,
  • legt im Einvernehmen mit dem- Ministerium des Innern und dem Ministerium für Bauwesen Grundsätze und Normative für die Planung der öffentlichen Straßen und der Anlagen des ruhenden Verkehrs fest,
  • kann über Linienführung. Querschnitt und Gestaltung der Ortsdurchfahrten von Fernverkehrsstraßen in Städten über 50.000 Einwohner entscheiden.

(3)    Dem Ministerium für Verkehrswesen obliegt die Kontrolle der Gewährleistung der öffentlichen Nutzung sowie der Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Autobahnen und Fernverkehrsstraßen. Für den Bereich der Fernverkehrsstraßen können diese Aufgaben den Räten der Bezirke übertragen werden.

(4)    Das Ministerium für Verkehrswesen ist Rechtsträger der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Fernverkehrsstraßen in Städten und Gemeinden bis zu 50 000 Einwohner. Ihm sind Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens unterstellt, die insbesondere wirtschaftlich-organisatorisch und operative Aufgaben gemäß § 10 erfüllen.

§ 7

Aufgaben der Räte der Bezirke

 

(1)    Die Räte der Bezirke verwirklichen die Grundsätze der Weiterentwicklung und Verwaltung der öffentlichen Straßen und koordinieren die Aufgaben im Territorium. Sie

  • erarbeiten die langfristigen Pläne für die sich in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen öffentlichen Straßen,
  • wirken an der Lösung von Grundsatzfragen mit,
  • können über Linienführung, Querschnitt und Gestaltung der Ortsdurchfahrten von Bezirksstraßen in Städten und Gemeinden über 10 000 Einwohner entscheiden,
  • sichern die Durchsetzung der Erfordernisse des Umweltschutzes.

(2)    Den Räten der Bezirke obliegen die

  • Kontrolle den Gewährleistung der öffentlichen Nutzung sowie der Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Bezirkstraßen,
  • Kontrollaufgaben, die ihnen das Ministerium für Verkehrswesen gemäß § 6 Abs. 3 übertragen hat.

(3)     Die Räte der Bezirke sind Rechtsträger der Bezirksstraßen der Ortsdurchfahrten in Städten und Gemeinden bis zu 10 000 Einwohner. Ihnen unterstehen Einrichtungen  und volkseigene Betriebe des Straßenwesens, die besondere wirtschaftlich-organisatorisch und operative Aufgaben gemäß §10 auf den Bezirks- und Fernverkehrsstraßen, sowie den genannten Ortsdurchfahrten erfüllen

§ 8

Aufgaben der Räte der Kreise

(1)    Die Räte der Kreise verwirklichen die Grundsätze der Weiterentwicklung und Verwaltung der öffentlichen Straßen koordinieren die Aufgaben im Territorium. Sie

  • wirken an der Lösung von Grundsatzfragen mit,
  • Organisieren zusammen mit den Raten der Städte bzw. Gemeinden die Beteiligung der Bevölkerung an Kontrollen über die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung,
  • sichern die Durchsetzung der Erfordernisse des Umweltschutzes

(2)     Räten der Kreise obliegt die Kontrolle der Gewährleitung der öffentlichen Nutzung sowie der Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Kreisstraßen.

(3)    Die Räte der Kreise sind Rechtsträger der Kreisstraßen. XXXX können Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens unterstellt werden, die insbesondere wirtschaftlich-organisatorisch und operative Aufgaben gemäß § 10 XXXXXXX Kreisstraßen erfüllen.

§ 9

Aufgaben der Räte der Städte bzw. Gemeinden

 

(1)    Die Räte der Städte bzw. Gemeinden verwirklichen die Grunndsätze der Weiterentwicklung und Verwaltung der öffentlichen Straßen im Territorium. Sie organisieren die Benutzung der Bevölkerung an Kontrollen über die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung. Ihnen obliegt

  • Die Kontrolle über die Sauberhaltung und Beleuchtung aller öffentlichen Straßen im Territorium,
  • Kontrolle über die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung auf den Stadt- und Gemeindestraßen sowie den betrieblich-öffentlichen Straßen,
  • Die Durchsetzung der Erfordernisse des Umweltschutzes.

(2)    Die Räte der Städte bzw. Gemeinden sind Rechtsträger


Stadt- und Gemeindestraßen,

Ortsdurchfahrten von Fernverkehrsstraßen in Städten und Gemeinden ab 10.000 Einwohner.

XXX können Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens unterstellt werden, die insbesondere wirtschaftlich-organisatorische  und operative Aufgaben gemäß § 10 den Stadt- und Gemeindestraßen sowie den genannten Ortsdurchfahrten erfüllen.

 

(3)    Die Räte der Städte bzw. Gemeinden, denen keine Einrichtungen oder volkseigene Betriebe des Straßenwesens unterstehen, können Aufgaben aus der Rechtsträgerschaft von XXXX den Räten der Kreise unterstellten Einrichtungen oder volkseigenen Betrieben des Straßenwesens erfüllen lassen. XXXX  hat im Einvernehmen mit den Räten der Kreise und auf Grundlage von Verträgen zu erfüllen.

(4)    Die Räte der Städte bzw. Gemeinden haben im Interesse der Gewährleistung der öffentlichen Nutzung auf den betrieblich-öffentlichen Straßen die Rechtsträger oder Eigentümer dieser Straßen zu unterstützen.

 

§ 10

Aufgaben der Rechtsträger oder Eigentümer  öffentlicher Straßen

(1)    Die Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen haben die öffentliche Nutzung dieser Straßen zu gewährleisten. Sie sind verpflichtet, insbesondere Maßnahmen der Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Straßen sowie Maßnahmen, die die öffentliche Nutzung der Straßen einschränken oder den Entzug der öffentlichen  Nutzung zur Folge haben, so zu planen und durchzuführen, daß die Verkehrsbelange gewahrt und unvermeidbare Beeinträchtigungen der dadurch Betroffenen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

(2)    Die öffentliche Nutzung und die Verkehrssicherheit der Straßen. die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, sind durch die Erfüllung Insbesondere  folgender Aufgaben zu gewährleisten:

  • Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung entsprechend den staatlichen Plänen,
  • Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Lichtsignalanlagen und sonstigem Zubehör;
  • Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Fahrbahnen auf der Grundlage von Räum-, Streu- und Sprühplänen,
  • Pflege der Straßengehölze, soweit nicht andere Betriebe oder Einrichtungen. dafür verantwortlich sind,
  • Durchführung von Maßnahmen an den Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen.

(3)    Die öffentliche Nutzung und die Verkehrssicherheit der betrieblich-öffentlichen Straßen sind unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung dieser Straßen als vorwiegend betriebliche Straßen durch die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben zu gewährleisten:

  • Instandhaltung der Straßen,
  • Errichtung und Instandhaltung von Lichtsignalanlagen und sonstigem Zubehör,
  • Aufstellung und Erfüllung der Maßnahmepläne für den Straßenwinterdienst.
  • Durchführung von Maßnahmen an den Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen.

Die Rechtsträger oder Eigentümer betrieblich-öffentlicher sind verpflichtet, den Umfang dieser Aufgaben sowie die Erweiterung und Veränderung ihrer Straßen mit den Räten der Städte bzw. Gemeinden abzustimmen.

 

(4)    Ergeben sich aus dem Straßenzustand akute Gefahren für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, die nicht alsbald beseitigt werden können, haben die Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen entsprechende Verkehrszeichen und –leiteinrichtungen aufzustellen und anzubringen; die Deutsche Volkspolizei ist unverzüglich zu verständigen.

 

§11

Ortsdurchfahrten von Fernverkehrs- und Bezirksstraßen in Städten und Gemeinden unter 50000 bzw. 10000 Einwohner

(1)    Die Verantwortung

  • des Ministeriums für Verkehrswesen gemäß § 6 Abs. 4 bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Fernverkehrsstraßen in Städten und Gemeinden bis zu 50 000 Einwohner,
  • der Räte der Bezirke gemäß §1 Abs. 3 bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Bezirksstraßen in Städten und Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner

erstreckt sich auf

  • die Fahrbahn einschließlich der Leitstreifen und Sommerwege bzw. die Fahrbahn zwischen den Borden, jedoch ohne die Bus-Haltebuchten,
  • die Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen für den Verkehr auf der Fahrbahn einschließlich der Lichtsignalanlagen gemäß § 12, jedoch mit Ausnahme der Straßengehölze,
  • die Stützmauern, soweit sie sich nicht in Rechtsträgerschaft oder im Eigentum von Anliegern befinden, die Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite von mehr als 0,50 m, soweit sie keine Sondernutzungen sind,
  • Radbahnen, die außerhalb der Ortslage mindestens in einer Richtung weiterlaufen.

(2)    Von einer Ortsdurchfahrt überquerte Plätze werden vom Ministerium für Verkehrswesen oder Rat des Bezirkes in Breite der Anschlußstraße verwaltet. Bei unterschiedlicher Breite der Ein- und Ausmündung legen sie die Breite des von ihnen zu verwaltenden Teils des Platzes in Übereinstimmung mit den Räten der Städte bzw. Gemeinden und der Deutschen Volkspolizei fest.

(3)    Alle anderen Aufgaben obliegen den Räten der Städte bzw. Gemeinden, insbesondere bei Entwässerungseinrichtungen, wenn diese überwiegend oder ausschließlich der Entwässerung der Straßenverkehrsanlage dienen.

 

§ 12

Verkehrszeichen, -leiteinrichtungen und Lichtsignalanlagen

 

Die Entscheidung über die Aufstellung von Verkehrszeichen, -leiteinridıtungen und Lichtsignalanlagen trifft die Deutsche Volkspolizei nach Anhören der für die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung verantwortlichen Rechtsträger oder Eigentümer. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Verkehrszeichen, -leiteinrichtungen und Lichtsignalanlagen zu beschaffen, aufzustellen und instand zu halten.

§ 13

Sondernutzungen

(1)    Nutzungen-der öffentlichen Straßen, die

-       über den verkehrsüblichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr hinausgehen und besondere verkehrslenkende und -organisatorische Maßnahmen erfordern (z.B. Schwerlast- -und Großraumtransporte, Kundgebungen, sportliche Massenveranstaltungen),

-       nicht im Rahmen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs erfolgen (t.B. Versorgungsleitungen, Grundstücksein- und –ausfahrten, Baustelleneinrichtungen),

bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straßen, soweit sich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane können sich eine Genehmigung dieser Sondernutzungen vorbehalten. Ist die Sondernutzung mit Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung verbunden, ist außerdem §15 anzuwenden. Die Zustimmung der örtlichen Koordinierungsorgane für Baumaßnahmen im unterirdischen Bauraum bleibt hiervon unberührt.

(2)    Der Sondernutzer hat seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, daß keine Gefährdung der öffentlichen Nutzung sowie kein Schaden an öffentlichen Straßen eintritt. Das gilt auch wenn diese Anlagen vorübergehend oder ständig außer Betrieb ist

(3)    Bei Maßnahmen der Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen haben die Sondernutzer erforderliche Folgemaßnahmen an ihren Anlagen-auf eigene Kosten durchzuführen. Der Zeitwert zu beseitigender Teile von Sondernutzungsanlagen ist von den Rechtsträgern oder Eigentümern der öffentlichen Straßen abzüglich des Zeitwertes -wiederverwendungsfähiger Anlagenteile zu ersetzen.

(4)    Der Minister für Verkehrswesen und die Leiter anderer zuständiger zentraler Staatsorgane regeln in Rechtsvorschriften Besonderheiten für die im gesellschaftlichen Interesse erforderlichen Sondernutzungen. Zu diesen Sondernutzungen zählen Energiefortleitungsanlagen, Fernmeldeanlagen der Deutschen Post sowie Versorgungsanlagen der Wasserwirtschaft.

§ 14

Unzulässige Überschreitungen der öffentlichen  Nutzung

 

(1)    Beschädigungen oder über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Verunreinigungen der öffentlichen Straßen, die Ableitung von Abwässern oder Oberflächenwasser in bzw. auf die öffentlichen Straßen sowie ihre Nutzung gemäß § 13 Abs. l ohne die erforderliche Zustimmung bzw. Genehmigung sind unzulässig.

(2)    Der Verursacher unzulässiger Überschreitungen der öffentlichen Nutzung hat im Interesse der Verkehrssicherheit Beschädigungen oder Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen und bis zur Beseitigung die Verkehrsteilnehmer auf die Beschädigung oder Verunreinigung hinzuweisen.

§ 15

Einschränkung oder Aufhebung der öffentlichen Nutzung

(1)    Die öffentliche Nutzung kann nur durch das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane im Einvernehmen mit der Deutschen Volkspolizei eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn es insbesondere

  • die Verkehrssicherheit,
  • Gründe der Verkehrslenkung und -organisation,
  • der Straßenzustand

erforderlich machen. Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(2)    Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung sind von den Veranlassern rechtzeitig zu planen und durch das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane im Einvernehmen mit der Deutschen Volkspolizei zu genehmigen sowie zu koordinieren. Das Ministerium für Verkehrswesen kann sich auch für Bezirks-, Kreis- sowie Orts- und Gemeindestraßen die Genehmigung vorbehalten.

(3)    Bei Überschreitung der für die Einschränkung oder XXXXXX der öffentlichen Nutzung festgelegten Fristen werden dem Ministerium für Verkehrswesen oder den örtlichen Staatsorganen Gebühren erhoben. .Diese entscheiden über die zweckgebundene Verwendung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Straßen. Die Höhe der Gebühren wird vom Ministerium für  Verkehrswesen festgelegt.

(4)    Die Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen XXXX  entsprechend den Festlegungen der Staatsorgane die Verkehrsteilnehmer über Umfang und Auswirkung von Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung, XXXXXXX Umleitungsstrecken sowie andere zu benutzende öffentliche Straßen rechtzeitig und ausreichend zu informieren

(5)    Die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr haben keinen Anspruch auf die Benutzung von bestimmten öffentlichen Straßen und können aus Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung keine Schadenersatzansprüche herleiten.

§ 18

Gebäude oder bauliche Anlagen an ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienenden Straßen

(1)    Zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung und Wahrung der Belange des Umweltschutzes sowie der Erweiterung XXX Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dieXXXX, dürfen Gebäude oder bauliche Anlagen

unter Straßenbrücken oder auf Grundstücken, die an diese Straßen angrenzen oder einen Anschluß erfordern. nur mit vorheriger Zustimmung der Rechtsträger dieser Straßen,

in den Städten und Gemeinden innerhalb der von  den zuständigen Organen bestätigten Straßenbegrenzungslinien grundsätzlich nicht,

an Autobahnen, Fernverkehrs-, Bezirks- und Kreisstraßen außerhalb der Ortslage in einem Abstand bis zu

X0 m bei Autobahnen
25 m bei Fernverkehrsstraßen
20 m bei Bezirks- oder Kreisstraßen,

jeweils gemessen vom äußeren Fahrbahnrand,

grundsätzlich nicht

errichtet oder angelegt werden. Für Energiefortleitungsanlagen, Fernmeldeanlagen der Deutschen Post sowie Versorgungsanlagen der Wasserwirtschaft -gelten besondere Vorschriften

(2)    Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Buchst a kann mit Bedingungen verbunden werden, die in die Standortbestätigung XXXX Standortgenehmigung aufzunehmen sind.

(3)    Die Zustimmung zum Errichten oder Anlegen von Gebäuden oder baulichen Anlagen innerhalb

der Straßenbegrenzungslinien,
der im Abs. 1 Buchst. c festgelegten Abstände

(4)    Wenn auf Grund gesellschaftlicher Erfordernisse und unter der XXXXX  erteilt werden, daß der Rechtsträger oder Eigentümer die von ihm errichteten Gebäude oder baulichen Anlagen auf seine Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung beseitigt oder den Erfordernissen entsprechend verändert wenn dies insbesondere aus straßenbautechnischen Gründen erforderlich wird.

§ 11

Kreuzung von Bahnen mit öffentlichen Straßen

(1)    Neu zu errichtende Kreuzungen von

  • Bahnen mit Autobahnen, Fernverkehrs- oder Bezirksstraßen,H
  • Hauptbahnen der Deutschen Reichsbahn mit öffentlichen Straßen

sind grundsätzlich in zwei Ebenen auszuführen.

 

(2)    Höhengleiche Kreuzungen von Bahnen mit öffentlichen Straßen sind unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die unter Verantwortung der Räte der Bezirke erarbeiteten langfristigen Reduzierungsprogramme sowie die Ergebnisse der ständigen Überprüfung dieser Programme bedürfen der Bestätigung durch den Minister für Verkehrswesen.

(3)    Werden neue Kreuzungen errichtet oder vorhandene höhengleiche Kreuzungen reduziert, sind alle erforderlichen Maßnahmen vom fachlich zuständigen Rechtsträger oder Eigentümer materiell und finanziell zu planen und durchzuführen.

(4)    Wird die Reduzierung höhengleicher Kreuzungen ausschließlich Rationalisierungsgründen einer Bahn erforderlich, so sind notwendige Uber- oder Unterführungsbauten im Zuge betrieblich-öffentlicher Straßen vom jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der Bahn materiell und finanziell zu planen und durchzuführen.

§18

Pflichten der Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen

(1)    Die Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer von Grundstücken., die an öffentliche Straßen angrenzen (nachfolgend Anlieger genannt), sind verpflichtet,

  • sichtbehindernde Anlagen an öffentlichen Straßen und an Kreuzungsanlagen nicht zu errichten,
  • Zäune, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen so anzulegen, daß insbesondere die Sichtverhältnisse und die Haltbarkeit der öffentlichen Straßen nicht beeinträchtigt werden, und erforderlichenfalls bestehende Anlagen zu verändern oder zu entfernen,
  • die Sauberhaltung der an ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in dem Umfange durchzuführen, wie das in den Ortssatzungen oder anderen Rechtsvorschriften geregelt ist,
  • vorübergehende Einrichtungen zum Schutze der öffentlichen Straßen vor Natureinwirkungen, wie z.B. Schneezäune, zu dulden.
  • das Anbringen oder Aufstellen von Straßenverkehrszeichen und -leiteinrichtungen, Straßennamensschildern, Lichtsignal- und Straßenbeleuchtungsanlagen auf Grundstücken, an Gebäuden oder baulichen Anlagen zu dulden,
  • den ungehinderten Ablauf und die Durchleitung des Straßenoberflächenwassers zuzulassen,
  • Beauftragten der Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen zur Durchführung ihrer Aufgaben das Betreten der Grundstücke  zu gestatten.

(2)    Anlieger haben gegenüber den Rechtsträgern oder Eigentümern öffentlicher Straßen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der Nachteile, die auf Grund ihrer Anliegerpflichten bei

  •  der Veränderung bzw. dem vollständigen oder teilweisen Abriß von Gebäuden oder baulichen Anlagen,
  • der Beseitigung bzw. Umsetzung von Anpflanzungen

eingetreten sind.

 

(3)    Der Ausgleich umfaßt die Kosten der Maßnahme und die eingetretene Wertminderung. Bürgern sind unzumutbare vermögensrechtliche Nachteile. die ihnen durch die Erfüllung von Anliegerpflichten entstehen, auch dann auszugleichen, wenn sie nicht durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 hervorgerufen wurden.

(4)     Anspruch auf finanziellen Ausgleich der Nachteile besteht nicht, wenn die Maßnahmen verursacht worden sind, weil Anliegerpflichten schuldhaft nicht eingehalten wurden.

(5)    Ist es zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung erforderlich, können den Rechtsträgern, Eigentümern oder sonstigen Nutzern von Grundstücken, die nicht unmittelbar an öffentliche Straßen angrenzen, ebenfalls Pflichten gemäß Abs. l auferlegt werden. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

 

§ 19

Stütz- und Geröllmauern

(1)    Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen haben Stütz- -und Geröllmauern, die der Sicherheit der öffentlichen Straße dienen, materiell und finanziell zu planen, zu errichten und auf eigene Kosten instand zu halten.

(2)    Sie sind für die Instandhaltung, Erhaltung oder Erweiterung von Stützmauern auch dann verantwortlich, wenn diese Stützmauern

  • Grundstücke, Gebäude oder bauliche Anlagen, die persönliches Eigentum der Bürger sind, stützen und
  • durch lnstandhaltungs-, Erhaltungs- oder Erweiterungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen erforderlich werden.

In allen anderen Fällen regelt sich die Verantwortung nach den Rechtsvorschriften.

 

§ 20

Freihaltung von Flächen

(1)    Auf Flächen, die für die langfristige Erhaltung oder Erweiterung der Straßen, welche ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, frei zu halten sind, dürfen Gebäude oder bauliche Anlagen grundsätzlich nicht errichtet werden. Ihre Freihaltung ist durch Bausperren durchzusetzen, die die zuständigen örtlichen Staatsorgane aussprechen.

(2)    Die Flächen dürfen, sofern aus gesellschaftlichen Gründen ausnahmsweise Standort» sowie andere Nutzungsgenehmigungen erteilt werden müssen, nur unter der Bedingung bebaut werden, daß

  • die für die langfristige Erhaltung oder Erweiterung der Straßen verantwortlichen örtlichen Staatsorgane und das Ministerium für  Verkehrswesen ihre Zustimmung erteilt haben,
  • nur solche Gebäude oder bauliche  Anlagen errichtet werden, deren Beseitigung ohne größeren Aufwand möglich ist
  • eine erforderlich werdende Veränderung oder Beseitigung der errichteten Gebäude oder baulichen Anlagen auf Kosten ihrer Rechtsträger oder Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung erfolgt.

§ 21

Anlagen des ruhenden Verkehrs

(1)    Anlagen des ruhenden Verkehrs sind in die städtebauliche und räumliche Gestaltung einzubeziehen. Sie sind entsprechend den gesellschaftlichen Bedürfnissen uns volkswirtschaftlichen Möglichkeiten nach einheitlichen verkehrs- und verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu planen, zu errichten und zu nutzen.

(2)    Das Ministerium für Verkehrswesen und die örtlichen Staatsorgane  haben bei vorhandenen oder geplanten Gebäuden bzw. baulichen Anlagen des Wohnungs-, Gesellschafts- oder lndustriebaues sowie der Erholung und  Touristik, die ruhenden Verkehr auslösen,

  1. zu sichern, daß bei der Planung von Neuanlagen die hierfür zuständigen Auftraggeber, bei der Planung von Rekonstruktionsmaßnahmen in bestehenden Anlagen die Rechtsträger oder genossenschaftlichen Eigentümer den erforderlichen Stellplatzbedarf ermitteln und die Anlagen des ruhenden Verkehrs planen,
  2. die jeweils für die Deckung des ermittelten Stellplatzbedarfs notwendigen Maßnahmen aus gesamtgesellschaftlicher und territorialer Sicht zu koordinieren,
  3. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, daß die Anwohner vor Verkehrslärm und Abgasen geschützt werden.

(3)    Die Verantwortlichen gemäß Abs. 2 Buchst. a sind verpflichtet, für alle geplanten Maßnahmen, die ruhenden Verkehr auslösen, auch wenn sie nicht standortgenehmigungspflichtig sind, von den zuständigen Organen der Verkehrsplanung und des Städtebaues die vorherige Zustimmung einzuholen. Das gilt auch bei Änderung der Planungs- und Nutzungsabsichten.

§ 22

Maßnahmen zur Durchsetzung  von Pflichten

(1)    Das Ministerium für Verkehrswesen und die örtlichen Staatsorgane haben die Verantwortlichen anzuhalten, die ihnen gemäß den §§ 13 bis 16 und 18 obliegenden Pflichten zu erfüllen.

(2)    Im Falle wiederholter Verstöße oder grob pflichtwidrigen Verhaltens können das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane Auflagen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erteilen.

(3)    Das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane können die erforderlichen Maßnahmen -auf Kosten der Beauflagten durchführen lassen, wenn diese die erteilten Auflagen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen (Ersatzvornahme)

(4)    Das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane können auch ohne vorherige Beauflagung eine Ersatzvornahme durchführen lassen, wenn es die Sicherheit erfordert und ein unverzügliches Handeln notwendig und der Verpflichtete zur kurzfristigen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nicht in der Lage ist oder nicht herangezogen werden kann.

§ 23

Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen

(1)    Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen sind für Schäden verantwortlich, die dadurch entstehen, daß Pflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der Straßen rechtswidrig verletzt werden. Nehmen im Bereich der Straßen. die ausschließlich der öffentlichen Nutzung  die XXXX Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens Aufgaben für den Rechtsträger wahr, sind sie für die Schäden verantwortlich.

(2)    Die gemäß Abs. l Verantwortlichen sind von der Verpflichtung zum Schadenersatz befreit, wenn sie die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihnen durch die sozialistischen Produktionsverhäitnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnten. Bei Schäden, die Bürgern oder ihrem persönlichen Eigentum zugefügt werden, ist die Befreiung von der Verantwortung ausgeschlossen. Soweit XXXX nach  Abs. i verantwortlich sind, entfällt ihre Verpflichtung zum Schadenersatz, wenn sie die Pflichtverletzung nicht schuldhaft begangen haben.

(3)    Im übrigen regelt sich die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen nach den Bestimmungen du Zivil- oder Wirtschaftsrechts.

(4)    Wer

  • als Sondernutzer (§ 13)
  • infolge unzulässiger Überschreitung der öffentlichen Nutzung (§ 14)
  • durch die nicht oder nicht ordnungsgemäße Einhaltung erteilter Auflagen (§ 22)


Schäden gemäß Abs. l verursacht, hat gegenüber den Rechtstägern oder Eigentümern öffentlicher Straßen bzw. den Einrichtungen und volkseigenen Betrieben des Straßenwesens Schadenersatz in dem Umfange zu erstatten, in dem diese zum Schadenersatz verpfichtet sind und diesen geleistet haben.

(5)    Die zuständigen Staatsorgane sind verpflichtet, Geschäfte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu beraten und angemessenem Umfange zu unterstützen.

(6)    Für Schäden, die in Ausübung staatlicher Tätigkeit entstanden sind, halten die zuständigen Staatsorgane gemäß dem XXXXXXXXhaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBLI Nr.5 S. 34).

§ 24

Beschwerdeverfahren

(1)    Gegen Entscheidungen über

  • Die Öffentlichkeit oder die Zuordnung von öffentlichen Straße (§ 4),
  • das Versagen der Genehmigung zu Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung (§  15),
  • die Höhe oder das Versagen eines finanziellen Ausgleichs (§ 18).
  • Bausperren (§ 20),
  • Maßnahmen zur Durchsetzung von Pflichten (§ 22)

kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann.

(2)    Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Organ einzulegen, XXXX die Entscheidung getroffen hat. Bürger können ihre Beschwerde auch mündlich vertragen.

(3)    Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn XXX gegen Entscheidungen gerichtet ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit getroffen worden sind. In allen anderen Fällen hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung.

(4)    Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist

  • im Falle des § 4 dem Rat des Kreises bzw. bei Stadtkreisen dem Rat des Bezirkes,
  • in allen übrigen Fällen dem Vorsitzenden des jeweiligen örtlichen Rates bzw. bei Autobahnen dem Leiter der Hauptverwaltung des Straßenwesens im Ministerium für Verkehrswesen

zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Über die Beschwerde ist innerhalb weiterer 4 Wochen

  • im Falle des § 4 durch Beschluß des Bates des Kreises bzw. Bezirkes,
  • in allen übrigen Fällen vom Vorsitzenden des örtlichen Rates bzw. bei Autobahnen vom Leiter der Hauptverwaltung des Straßenwesens im Ministerium für Verkehrswesen

endgültig zu entscheiden.

(5)    Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben.

(6)    Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden.

§25

Ordnungskeitsbestimmungen

(1)    Wer entgegen den erteilten Auflagen vorsätzlich

  • Öffentliche Straßen beschädigt, über das verkehrsübliche Maß hinausgehend verunreinigt,  Abwässer oder Oberflächenwasser in bzw. auf die öffentliche Straßen ableitet,
  • die öffentliche Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung einschränkt oder aufhebt,
  • Gehäuse oder bauliche Anlagen entgegen im Abs. 1 errichtet oder anlegt
  • Anliegerpflichten gemäß § 18 Abs. 1 nicht erfüllt,

kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von I0 M bis 300 M belegt werden.

(2)    Ist durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. l ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 M ausgesprochen werden.

(3)    Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt für den Bereich

  • der Autobahnen
    dem Leiter der Hauptverwaltung  des Straßenwesens im Ministerium für Verkehrswesen,
  • der Fernverkehrs- und Bezirksstraßen
    den Leitern der Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen der Räte der Bezirke,
  • der Kreis-, Stadt- und Gemeindestraßen sowie der betrieblich-öffentlichen¬Straßen
    den Vorsitzenden der Räte der Kreise, Städte oder Gemeinden.

(4)    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten entsprechend Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter der Staatsorgane befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld auszusprechen

(5)    Für die Höhe des Ordnungsgeldes, die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch der Ordnungsstrafmaßnahme gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBLI I Nr. 3 S. 101)

§ 26

Sonderregelungen

Abweichungen von dieser Verordnung, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich werden, sind vom Minister für Verkehrswesen und den zuständigen Ministern für die bewaffneten Organe zu vereinbaren.

§ 21

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Verkehrswesen.

§ 28

Schlußbestimmungen

(1)    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig treten außer Kraft:

  • die Verordnung vom 29. Oktober 1953 über Maßnahmen zur Abwehr von Schnee- und Eisgefahren auf den Straßen der Deutschen Demokratischen Republik (GBI. Nr. 117 S. 1096),
  • die Erste Durchführungsbestimmung vom 29. Oktober 1953 zur Verordnung über Maßnahmen zur Abwehr von Schnee- und Eisgefahren auf den Straßen der Deutschen Demokratischen Republik (GBL Nr. 117 S. 1097),
  • die Verordnung vom 18. Juli 1957 über das Straßenwesen (GBl. Nr. 49 S. 317) in der Fassung der Verordnung vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBL II Nr. 54 S. 465),
  • die Erste Durchführungsbestimmung vom 27. August 1951 zur Verordnung über das Straßenwesen (GBL I Nr. 58 S. 485),
  • die Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. Juni 1960 zur Verordnung über das Straßenwesen - Staatliche Straßenbau-Aufsichtsämter (GBI. I Nr. 38 S. 397),
  • die Dritte Durchführungsbestimmung vom 25. April 1964 zur Verordnung über das Straßenwesen -Straßenverkehrszählungen - (GBL  ll Nr. 46 S. 337),
  • die §§ 425, 426 und 428 bis 442 sowie Anlage 6 zur Anordnung Nr. 2 vom 2. Oktober 1958 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen –Deutsche Bauordnung (DBO) - (Sonderdruck Nr. 281 des Gesetzblattes).

Berlin, den 22. August 1974

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Sindermann
Vorsitzender

Der Minister für Vekehrswesen

Arndt