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Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974
Auf Grund des § 27 der Verordnung vorn 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen 7 Straßenverordnung 7 (GBl. I Nr. 57 S. 515) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und den Vorsitzenden der Rate der Bezirke folgendes bestimmt:
Zu § 3 der Strafienverordnung:
§ 1
(1) Zu den betrieblich-öffentlichen Straßen gehören in der Regel
- ZufahrtsstraBen, die zu Objekten der Staatsorgane, der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften oder Einrichtungen usw. ffihren, z. B. WerkzufahrtsstraBen oder Wege und Platze fiir die Warenanlieferung und den Abtransport von Leergut bei Handelseinrichtungen,
- Forstwege, die überwiegend der Erschließung der Forstgebiete, der Abfuhr forstwirtschaftlicher Produkte, der Zufahrt zu forstwirtschaftlichen Objekten oder Flachen dienen
- landwirtschaftliche Wege, die fiberwiegend landwirtschaftliche Nutzflfichen erschlieBen, die landwirtschaftliche Produktion ermfiglichen sowie die Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flachen und Objekten sichern,
- Parkplatze, deren Benutzung fiberwiegend einem begrenzten Personenkreis Vorbehalten ist und die auBerhalb der StraBenbegrenzungslinien liegen, z. B. Parkpléitze fiir Hottels, Betriebe, Einrichtungen,
- Wendeschleifen oder Abfahrplatze der Linien des Kraftomnibusverkehrs, die gleichzeitig (iffentliche Haltestellen sind.
(2) Nicht zu den 6ffentlichen StraBen gehfiren grundsatzlich
- WerkstraBen,
- Wendeschleifen oder Abfahrplatze der Linien des Kraftomnibusverkehrs, die keine effentlichen Haltestellen sind.
Zu § 6 der Strafienverordnung:
§ 2
(1) Ortsdurchfahrt ist der innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegende Abschnitt einer Fernverkehrs- oder Bezirks-
straBe. Zur Ortsdurchfahrt gehéren alle Bestandteile der öffentlichen StraBen.
(2) Geschlossene Ortslage ist der in geschlossener oder offener Bauweise an der effentlichen StraBe liegende Teil einer Stadt oder Gemeinde. Einzelne unbebaute Flachen sowie eine einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
§3
Bestandteile der (iffentlichen StraBen sind
- 7 der StraBenkfirper,
- 7 die im Zuge der 6ffentlichen StraBen Tunnel und Durchlasse, liegenden Brficken,
- die Nebenanlagen,
- der fiber den 6ffentlichen StraBen befindliche Luftraum
- bis zu einer die ungestfirte 6ffentliche Nutzung sichernden Héhe,
der von den öffentlichen Straßen bedeckte bzw zwischen den Straßen begrenzungslinien liegende Grund und Boden und
die lichtsignalanlagen Verkehrszeichen leiteinrichtungen sowie weiteres Zubehör
Paragraph 4
der straßenkörper ist der einheitliche Baukörper zwischen den Straßen begrenzungslinien und besteht aus dem erdkörper den verkehrsflächen einschließlich ihrer befestigungen (Fahrrad gebern und sommerweg) dem leid comma Seiten, Rand comma tren comma Mittel und frei Streifen comma den fahrbahnflächen der haltebuchten des omnibusverkehrs und den nebenanlagen.
der erdkörper ist der Teil des straßenkörpers Komma der zwischen den Straßen begrenzungslinien liegt und allein oder zusammen mit anderen Anlagen der Standfestigkeit der Straße dient .
die Fahrbahn ist der Teil der straßenverkehrsanlage der durch eine entsprechende Befestigung zur Aufnahme des fahrzeugverkehrs bestimmt ist innerhalb des straßenkörpers liegen der Rat Bahnen und außerhalb des straßenkörpers oder ohne Zusammenhang mit einer Fahrbahn verlaufende Radwege sind ausschließlich zur Aufnahme des Verkehrs mit fahrrädern bestimmt G Bahnen und Gehwege dienen ausschließlich den fußgängerverkehr .
randstreifen ist der Teil des straßenkörpers der außerhalb der Fahrbahn sowie der leit und Seitenstreifen liegt und der Aufnahme von Verkehrszeichen und verkehrsleiteinrichtungen so wie bei Verkehr mäßig untergeordneten öffentlichen Straßen zur Aufnahme von Straßen gehölzen dient
freistreifen ist ein 0,50 Meter breiter meist unbefestigten Gelände Streifen der außerhalb des äußeren randes der nebenanlagen liegt seine breite kann erweitert werden wenn es die Sicherheit des Verkehrs und die Standfestigkeit des straßenkörpers erforderlich machen der äußere Rand des freistreifens bzw die G Bahn außenkante bilden die Straßen begrenzungslinie
Paragraph 5
Straßen Brücken und Straßen durchlässe sind Bauwerke zur Überführung von öffentlichen Straßen über andere verkehrsanlagen , Gewässer, Täler oder sonstige natürliche und künstliche Hindernisse
überführungsbauwerke mit einer lichten weite bis zu 1,99 Meter richtig rechtwinklig zwischen den widerlagern gemessen werden als durch Lesser solche mit einer lichten weite von 2,0 Metern und darüber als Brücken bezeichnet
Tunnel sind Bauwerke zur unterirdischen Führung von öffentlichen Straßen durch natürliche und künstliche Hindernisse
Paragraph 6
nebenanlagen sind alle Anlagen innerhalb der Straßen begrenzungslinien die für die Standfestigkeit des straßenkörpers erforderlich sind zum Beispiel böschungen stützmauern
die die Entwässerung des straßenkörpers gewährleisten Dazu gehören straßengräben sofern diese keine örtlichen wasserläufe sind straßeneinläufe anschlussleitungen von Straßen einläufen zum abwasserkanal Schnitt geringen niederschlagswasser ableitungen von verkehrsbauwerken und die sonstigen entwässerungseinrichtungen der straßenverkehrsanlagen Ortsentwässerungsanlagen die den Bereich der Wasserwirtschaft oder anderen rechtsträgern zugeordnet sind gehören nicht zu den nebenanlagen
(2) straßengräben sind Teile der Straßen entwässerungseinrichtungen und dienen zur Aufnahme des Straßen oberflächenwassers und zur trockenhaltung des straßenkörpers. Sie sind von den anliegenden Grundstücken durch freistreifen getrennt.
Paragraph 7
- Zubehör sind Einrichtungen für den reibungslosen verkehrsablauf, die Verkehrssicherheit sowie den Schutz der Verkehrsteilnehmer und Anlieger. Dazu gehören Straßen beleuchtungs und lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen und verkehrsleiteinrichtungen comma Geländer und Ketten Absperrungen sowie stationäre Regler Proteste und in der Regel Straßen Gehölze die der Verkehrssicherheit und der verkehrslenkung und Organisation dienen . Geländer und Ketten Absperrungen sind verkehrsleit Einrichtungen des fußgängerverkehrs.
- Straßengehölze sind Obst und wildbäume, Sträucher und Hecken Komma die auf dem Rand oder freistreifen als leiteinrichtungen für die Straßenverkehr ja auf dem mittelstreifen auch als blendschutz dienen.
Paragraph 8
- straßengräben als nebenanlagen der öffentlichen Straße sind kleine Gewässer im Sinne des wassergesetzes Punkt sie sind grundsätzlich vom rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straße instand zu halten.
- Ist die Einleitung zusammengefasster Tränen und niederschlagswasser im Interesse der allen liegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen in Ausnahmefällen notwendig und dient der Straßengraben überwiegend diesen Zwecken ist der Straßengraben als örtlicher wasserlauf nachdem wasserrechtlichen Bestimmungen instand zu halten.
Zu Paragraph 13 des strassenverordnung:
Paragraph 9
- sondernutzung ist das aufstellen, anbringen Komma der Einbau, bestand oder die Instandhaltung von gebäuden oder baulichen Anlagen auf Komma in Komma unter und über öffentlichen Straßen.
- Als sondernutzung zählt auch
- Das anlegen und instandhalten von grundstücks ein und ausfahrten
- Die Lagerung von Material und gegenständen auf dem straßenkörper,
- das anpflanzen von Straßen gehölzen, soweit dafür nicht die rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straßen verantwortlich sind,
- die zusammengefaßte Einleitung von rheinwasser in die Straßen entwässerungsanlage,
- die Durchführung von schwerlast und großraumtransporten.
- Veranstaltungen comma bei denen infolge der Teilnehmerzahl oder infolge hoher fahrgeschwindigkeiten die öffentlichen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden Komma sind ebenfalls sondernutzung.
- Als sondernutzung gelten weiterhin das über die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinausgehende fahren und parken durch Kraftfahrzeuge auf gehbahnen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Fahrzeuge der Straßenreinigung Komma der versorgungsinstitutionen oder der Anlieger handelt sowie vorbehalts Parkflächen auf öffentlichen Straßen.
- Die Nutzung der straßengräben durch Dritte übersteigt die öffentliche Nutzung und ist sondernutzung.
Paragraph 10
Gebäude oder bauliche Anlagen auf Komma in Komma unter und über öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 9 Absatz 1 sind insbesondere
- gleisanlagen,
- haltestelleneinrichtungen und rufanlagen,
- rast und werbeelemente comma
- baustelleneinrichtungen comma
- gerüste comma
- fahnenmast hülsen comma
- jede Art von baulichen Anlagen Komma zum Beispiel freilichtbühnen, freisitze von gastronomischen Einrichtungen, Stände für Handels und werbezwecke, kioske comma Verkaufs und Wohnwagen, Zelte,
- überspannungen durch Seile, Leitungen, Rohre und Brücken comma
- springbrunnen, blumenschalen und sonstige zeitweilige dekorative Elemente,
- Rohrleitungen, erdkabel, kabelkanäle, freileitungen, Kollektoren sowie die erforderlichen Bauwerke.
Paragraph 11
- die Bepflanzung der nebenanlagen der öffentlichen Straßen sowie die Bewirtschaftung des Straßen Gehölze haben unter den gesichtspunkten der Gewährleistung der Verkehrssicherheit comma der Einhaltung des lichtraumprofils und der Instandhaltung der öffentlichen Straßen zu erfolgen.
- Straßengehölze sind so anzupflanzen Komma dass die industriemäßige pflanzenproduktion auf den landwirtschaftlichen nutzflächen nicht beeinträchtigtwird.es sind vorrangig Gruppen pflanzungen vorzunehmen.
Paragraph 12
der Antrag auf Zustimmung bzw Genehmigung zur sondernutzung ist grundsätzlich vom Veranlasser zu stellen bei gebäuden oder baulichen Anlagen kann der Antrag vom künftigen rechtsträger oder Eigentümer des gebäudes oder der baulichen Anlage, vom projektanten oder ausführenden Betrieb gestellt werden Punkt in diesem Fall sind die mit der sondernutzung verbundenen Bedingungen oder Auflagen vom künftigen rechtsträger oder Eigentümer einzuhalten.
Paragraph 13
bei der Erteilung der Genehmigung bzw Zustimmung sind die Bedingungen oder Auflagen für die sondernutzung vorrangig auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und den bestand der straßenverkehrsanlagen zu richten.es ist vor allem zu sichern dass der straßenkörper nach erfolgter aufgrabung wieder fachgerecht hergestellt wird.
Zu Paragraph 14 der strassenverordnung
Paragraph 14
- die Feststellung, ob eine öffentliche Straße über das verkehrsübliche Maß hinaus verunreinigt wurde, hängt vor allem ab von
- dem Grad der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit,
- der verkehrsfunktion und verkehrsbedeutung der jeweiligen öffentlichen Straße,
- den örtlichen verhältnissen (zum Beispiel Industrie oder landwirtschaftsgebiete),
- den jahreszeiten.
- kommt es zu Streitigkeiten darüber, ob eine öffentliche Straße über das verkehrsübliche Maß hinaus verunreinigt wurde entscheiden die zuständigen staatsorgane im Einvernehmen mit der deutschen volkspolizei endgültig Punkt die Verursacher von Verunreinigungen sind vor der Entscheidung zu hören.
Paragraph 15
Abwässer sind alle ungeklärten besser Komma die in der Industrie Komma der Landwirtschaft, von Haushalten usw anfallen.
Zu Paragraph 15. strassenverordnung
Paragraph 16
Einschränkungen oder Aufhebung der öffentlichen Nutzung haben auf die Einteilung in strassenklassen gemäß Paragraph 3 Absatz 2 der straßenverordnung keinen Einfluß.
zu Paragraph 16 der strassenverordnung
Paragraph 17
- die Zustimmung zur Errichtung von gebäuden oder baulichen Anlagen gilt als erteilt Komma wenn der rechtsträger der öffentlichen Straße bereits im Standort bestätigungs und Standort Genehmigungsverfahren dem Standort zugestimmt hat. Die Vorschriften über sondernutzungen werden hierdurch nicht berührt
- außerhalb der ortslage ist die Zustimmung nicht erforderlich wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage in einem Abstand von mehr als 100 Metern vom äußeren Fahrbahnrand errichtet werden soll und keine direkten Zufahrten zur öffentlichen Straße angelegt werden oder keine sonstigen Einflüsse durch überschreiten der öffentlichen Nutzung auftreten.
Paragraph 18
meliorationsanlagen der sozialistischen Landwirtschaft gelten nicht als bauliche Anlage im Sinne der straßenverordnung.
Zu Paragraph 17 der strassenverordnung:
Paragraph 19
Bahnen im Sinne der straßenverordnung sind die gleisanlagen der
- deutschen reichsbahn,
- Bahnen Komma die der staatlichen bahnaufsicht unterliegen,
- werkbahnen comma
unabhängig von ihrer jeweiligen spurweite.
Paragraph 20
- zur kreuzungsanlage an höhengleichen Kreuzungen gehören
- Bahnanlagen comma
- Straßenverkehrsanlagen,
- sichtflächen.
- Zu den bahnanlagen gehören
- das gleichermaßen dem Verkehr der Bahn und dem Straßenverkehr dienende kreuzungsstück, dessen Begrenzung in einem Abstand von 2 Meter von der äußersten Schiene verläuft Punkt bei nicht rechtwinkligen Kreuzungen verläuft die Begrenzung rechtwinklig zur straßenachse Punkt das abstandsmaß 2 Metern ist entlang der Straßen kannte ein zu messen Komma an der ist der kleinere Wert ist Punkt bei schmalspurbahnen beträgt das entsprechend Abstand Maß ein Meter.
- Schrankenanlagen,
- warnkreuz gemäß Straßenverkehrsordnung,
- halt lichtanlagen,
- andere Komma der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienen der Zeichen und Einrichtungen der Bahn.
- Zu den straßenverkehrsanlagen gehören
- wann Zeichen und parken (außer warnkreuzen klammerzu gemäß Straßenverkehrsordnung, Warnzeichen und barken (außer warnkreuzen) gemäß Straßenverkehrsordnung ,
- andere Verkehrszeichen und leiteinrichtungen einschließlich fahrbahnmarkierungen gemäß Straßenverkehrsordnung,
- sonstige Komma der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienenden straßeneinrichtungen.
- Sichtflächen sind solche Flächen die zur Gewährleistung der sichtverhältnisse an höhengleichen Kreuzungen gemäß den Rechtsvorschriften herzustellen und ständig freizuhalten sind Punkt rechtsträger, Eigentümer und Nutzer der Grundstücke oder grundstücksteile Komma die von der sichtfläche erfasst werden Komma sind für die Herstellung und ständige Erhaltung des geforderten zustands jeweils auf ihrem Grundstück oder grundstücksteil verantwortlich Punkt sie haben gemäß Paragraph 18 der strassenverordnung Anspruch auf finanziellen Ausgleich eingetretener Nachteile.
Paragraph 21
vorhandene Kreuzungen Komma die erweitert oder wiederhergestellt werden, gelten nicht als neu zu errichtende Kreuzungen im Sinne des Paragraphen 17 Absatz 1 der strassenverordnung Punkt die Bestimmungen des Paragraphen 17 Absatz 2 der Straßen Verordnung über die Reduzierung höhengleicher Kreuzungen sind zu berücksichtigen.
Paragraph 22
- neu zu errichten der Kreuzungen von
- Bahnen mit Autobahnen, fernverkehrs oder bezirksstraßen,
- Hauptbahnhof der deutschen reichsbahn mit öffentlichen Straßen Komma die ausnahmsweise nicht als Kreuzung in 2 Ebenen ausgeführt werden können Komma sind antrags und zustimmungspflichtig.
- Der Antrag ist vom Investitions Auftraggeber in der Phase der investitionsvorbereitungen beim Minister Verkehr verkehrswesen einzureichen. Dem Antrag sind die zustimmungen des vorsitzenden des Rates des bezirkes sowie des Chefs der bezirksbehörde der deutschen volkspolizei und des Präsidenten der reichsbahndirektion beizufügen.
- Der Minister für verkehrswesen entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister des inneren und dem Chef der deutschen volkspolizei anhand folgender Unterlagen und Angaben:
- Lage und übersichtsplan comma
- verkehrstechnische Notwendigkeit,
- vorgesehene sicherungstechnische Maßnahmen comma
- künftige verkehrsbelegung der Kreuzung,
- investitionsaufwand im Verhältnis zur Kreuzung in 2 Ebenen und variantenvergleiche unter Berücksichtigung der laufenden Betriebskosten,
- Bedarf an Flächen aus dem landwirtschaftlichen bodenfonds für die vorgesehene Maßnahme sowie im Verhältnis zur Kreuzung in 2 Ebenen,
- Stellungnahme des leiters des zuständigen volkspolizei kreisamtes
G Entscheidung ist endgültig.
Paragraph 23
- den örtlichen verhältnissen entsprechend sind
- höhengleiche Kreuzungen mit geringem Verkehrsaufkommen ersatzlos aufzuheben,
- höhengleiche Kreuzungen die wegen des verkehrsaufkommens oder unzumutbarer Umwege für die Verkehrsteilnehmer nicht ersatzlos aufgehoben werden können, durch technisch organisatorische Maßnahmen zu reduzieren Punkt zu diesen technisch organisatorischen Maßnahmen gehören zum Beispiel Zusammenlegung mehrerer Kreuzungen, heranführung einer öffentlichen Straße an eine bestehende über oder Unterführung oder an eine in der Nähe verbleibende höhengleiche Kreuzung comma Verlegung von Bushaltestellen, flächenaustausch im Bereich der sozialistischen Landwirtschaft.
- Die Umgestaltung einer höhengleichen Kreuzung in eine Kreuzung in 2 Ebenen ist nur vorzunehmen wenn das Verkehrsaufkommen festgelegt die Umgestaltung einer höhengleichen Kreuzung in eine Kreuzung in 2 Ebenen ist nur vorzunehmen Komma wenn das Verkehrsaufkommen festgelegte Grenzen übersteigt oder der ökonomische Vergleich zugunsten der Kreuzung in 2 Ebenen ausfällt.
- Als unzumutbare Umwege gelten in der Regel mehr als
- 4 Kilometer für Kraftfahrzeuge
- 3 Kilometer für Radfahrer
- ein Kilometer für Fußgänger comma
sofern diese Umwege von dem überwiegenden Teil der ständigen Benutzer der höhengleichen Kreuzung öfter als zweimal oder zu bestimmten Jahreszeiten mehrmals täglich zurückzulegen sind.
Paragraph 24
- die rechtsträger oder Eigentümer der Bahnen und der öffentlichen Straßen sind verpflichtet über die Durchführung der bestätigten reduzierungs Vorhaben Vereinbarungen abzuschließen Komma die insbesondere festlegungen enthalten sollen über
- den für die Vorbereitung und Durchführung der ausgewählten Maßnahmen Verantwortlichen comma
- die Bereitstellung materieller und finanzieller fondsfür Straßen, Wege und fußgängerbrücken im Zuge betrieblich öffentlicher Straßen über Bahnen
- die gegebenenfalls notwendige Bereitstellung von arbeitskräften und fahrzeugen insbesondere bei der Aufhebung höhengleicher Kreuzungen im Bereich der sozialistischen Landwirtschaft.
- Sie haben die im Zusammenhang mit den reduzierungs wo haben stehen den Maßnahmen mit den örtlichen staatsorganen, betrieben, Genossenschaften sowie den Organen der nationalen Front zu beraten und der Bevölkerung zu erläutern.
- Können sich die Partner über die Gestaltung beziehungsweise über den Abschluss einer Vereinbarung nicht einigen ist bei Maßnahme die im Bereich
- der Straßen Komma die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, durchgeführt werden sollen Komma der Beschluss des Rates des bezirkes comma
- der betrieblich öffentlichen Straßen durchgeführt werden sollen comma durch Beschluss des Rates des kreises
endgültig zu entscheiden.
Paragraph 25
fachlich zuständige rechtsträger oder Eigentümer gemäß Paragraph 17 Absatz 3 der strassenverordnung ist für
- Brücken über öffentliche Straßen Brücken über öffentliche Straßen im Zuge des Strecken der deutschen bar reichsbahn und fußgängertunnel unter Strecken der deutschen reichsbahn die deutsche reichsbahn
- Brücken über öffentliche Straßen im Zuge von Strecken der Anschluss und werkbahnen und fußgängertunnel unter Strecken der Anschluss und werkbahnen der jeweilige rechtsträger oder Eigentümer der Bahn
- Brücken über öffentliche Straßen im Zuge von bezirks geleiteten oder Kommunal verwalteten Bahnen der jeweilige rechtsträger oder Eigentümer der Bahn,
- Straßen, Wege und fußgängerbrücken im Zuge von Straßen die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen über Bahnen der jeweilige rechtsträger diese Straße,
- Straßen, Wege und fußgängerbrücken im Zuge betrieblich öffentliche Straßen oder Bahnen der jeweilige rechtsträger oder Eigentümer dieser Straße,
- straßenbauarbeiten infolge der Verlegung von öffentlichen Straßen der jeweilige rechtsträger oder Eigentümer dieser Straße.
Die Bestimmung des Paragraphen 17 Absatz 4 der strassenverordnung bleiben hiervon unberührt.
Paragraph 26
eine Kreuzung ist dann beseitigt Komma wenn alle technisch schen Bestandteile entfernt der bahnkörper Komma die Gräben usw der durchgehenden Strecke der Bahn angepasst sind und die auf die Strecke weisen der öffentliche Straße soweit dem anschließenden Gelände angeglichen wurde dass das überqueren der gleisanlagen nicht mehr möglich ist Punkt
zu Paragraph 21 des strassenverordnung
Paragraph 27
Anlagen des ruhenden Verkehrs sind insbesondere
- parkspuren comma
- parkstreifen comma
- Parkplätze comma
- parkbauten (parkgaragen, Paletten, mehr geschossige hoch und tiefbauten) Punkt
Paragraph 28
- Die Verantwortung der Auftraggeber bei neuanlagen sowie der rechtsträger oder genossenschaftlichen Eigentümer bei rekonstruktionsmaßnahmen an gebäuden oder baulichen Anlagen des Wohnungs, Gesellschaft oder industriebaues sowie der Erholung und Touristik für die Planung und Errichtung der Anlagen des ruhenden Verkehrs beinhaltet
- Die Ermittlung des stellplatzbedarfs comma
- den Nachweis der Deckung des stellplatzbedarfs für den Zeitraum bis 5 Jahre nach Abschluss der Baumaßnahme sowie nach Standort, Art und Kapazität für den prognosezeitraum,
- die Errichtung der Anlagen des ruhenden Verkehrs entsprechend den festlegungen der staatsorgane.
- bei bestehenden gebäuden oder baulichen Anlagen des Wohnungs, gesellschafts oder industriebauers sowie der Erholung und Touristik, für die keine rekonstruktionsmaßnahmen gemäß Absatz 1 vorgesehen sind, haben die rechtsträger oder genossenschaftlichen Eigentümer bei der Ermittlung des stellplatzbedarfs auf Anforderung der örtlichen Räte mitzuwirken.
- Liegt für komplexe Baumaßnahmen der Auftraggeber noch nicht fest Komma sind die planungs Organe des städtebaus für die Krupp Ermittlung des stellplatzbedarfs sowie für die Abstimmung mit den zuständigen Organen der verkehrsplanung verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst auch im Rahmen städtebaulicher Planung zu erarbeitende parkraum Konzeption für bereits bebaute Gebiete.
- Zu den auftraggebern gemäß Absatz 1 gehören nicht künftige Eigentümer von eigenheimen sowie erholungsbauten Komma die den persönlichen Bedarf dienen.
Paragraph 29
können die rechtsträger oder genossenschaftlichen Eigentümer den ermittelten stellplatzbedarf auf denen sich in ihrer rechtsträgerschaft comma in ihrem Eigentum oder ihrer Nutzung befindlichen grundstücken nicht oder nur zum Teil decken comma legt der Rat der Stadt beziehungsweise Gemeinde in Übereinstimmung mit der städtebaulichen Planung und verkehrsplanung festkomma
- welcher Anteil vom rechtsträger oder genossenschaftlichen Eigentümer auf dem ihm zur Verfügung stehenden grundstücken zu decken ist,
- wie die bedarfsdeckung des verbleibenden teils bzw in den Fällen Komma in denen rechtsträger oder genossenschaftlichen eigentümern nachweislich zur bedarfsdeckung nicht in der Lage sind, erfolgen soll.
Paragraph 30
diese durchführungsbestimmungen tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Berlin Komma den 22. August 1974
Der Minister für verkehrswesen
Arndt
Welche Ziele verfolgen wir?
-
Unser Hauptziel: Alle öffentlichen Wege sind in die Straßen- und Bestandsverzeichnisse aufzunehmen! Erhaltung des Status Quo! Keine öffentlichen Wege sollen ab 2023 Privatwege werden.
-
Alle Übersichtspläne der Straßen- und Bestandsverzeichnisse müssen in digitaler Form, frei zugänglich im Internet für Jedermann, zur Verfügung stehen!
-
Eine Fristverlängerung für den Eintritt der negativen Publizität. Erst wenn die Punkte 1. und 2. erfüllt sind, dürfen die Fristen für die Bürger und Städte/Gemeinden beginnen.
-
Straßenlastenausgleich von 500 € je Kilometer für die sonstigen öffentlichen Wege im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz.
-
Förderrichtlinie für den Ausbau und Vermessung land- und forstwirtschaftlicher Wege (mit multifunktionaler Nutzung) außerhalb von Flurbereinigungsverfahren.
Dieses Gesetz wurde von einer gescannten Version mittels OCR digitalisiert und teilweise manuell verbessert. Wegen der automatisierten Digitalisierung können Fehler enthalten sein.
Verordnung über die öffentlichen Straßen
- Straßenverordnung -
vom 22. August 1974
§1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für Staatsorgane, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Bürger. Sie regelt deren Aufgaben, Rechte, Pflichten und Verantwortung - insbesondere als Rechtsträger, Eigentümer, Sondernutzer oder Anlieger - bei der Gewährleistung der Nutzung sowie bei der Entwicklung der öffentlichen Straßen.
§2
Grundsätze
(1) Das Ministerium für Verkehrswesen und die örtlichen Staatsorgane haben entsprechend den Erfordernissen des sozialistischen Staates sowie den wachsenden Verkehrsbedürfnissen der Volkswirtschaft und der Bevölkerung die einheitliche Entwicklung der öffentlichen Straßen zu sichern. Dabei haben sie insbesondere
- den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen,
- eine planmäßige Standortverteilung vorzunehmen sowie die materiellen und finanziellen Fonds auf die volkswirtschaftlichen und territorialen Schwerpunkte zu konzentrieren,
- die internationalen Erfordernisse, vor allem zwischen den Mitgliedstaaten des RGW, umlassend zu berücksichtigen,
- den Erfordernissen der Landesverteidigung Rechnung zu tragen,
- die Belange der sozialistischen Landeskultur, des Umweltschutzes sowie des Anwohnerschutzes zu wahren,
- zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen beizutragen,
- eine rationelle Bodennutzung zu gewährleisten und die dafür geltenden Rechtsvorschriften zu beachten
(2) Die Entwicklung der öffentlichen Straßen ist bei der langfristigen Planung, in den Generalverkehrs- und Generalbebauungsplänen, bei der Standortverteilung und Entwicklung der Produktivkräfte zu berücksichtigen.
(3) Das Ministerium für Verkehrswesen und die örtlichen Staatsorgane haben zu sichern, daß die öffentliche Nutzung der Straßen gewährleistet wird. Sie nehmen darauf Einfluß, daß die sich hieraus ergebenden Erfordernisse in der Leitung und Planung der Rechtsträger und Eigentümer öffentlicher Straßen berücksichtigt werden. Sie haben die Initiative und Mitarbeit der Bevölkerung zu fördern und arbeiten eng mit den Ausschüssen der Nationalen Front und den gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Im Einvernehmen mit den Gewerkschaftsleitungen der Betriebe und den örtlichen Raten können Werktätige zu Kontrollen über die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der Straßen eingesetzt werden.
§ 3
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze einschließlich Parkplätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Ihre Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung der öffentlichen Straßen und ihrem straßenbau- und verkehrstechnischen Zustand sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften allen Verkehrsteilnehmern gestattet (öffentliche Nutzung).
(2) Straßen, die ausschließlich der öffentliche n Nutzung dienen, werden entsprechend ihrer Verkehrsfunktion und -bedeutung in folgende Straßenklassen eingeteilt:
- Autobahnen und Fernverkehrsstraßen
- Bezirksstraßen
- Kreisstraßen
- Stadt- und Gemeindestraßen
Sie befinden sich in Rechtsträgerschaft der zuständigen Staatsorgane.
(3) Öffentlich sind auch Straßen, die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienen. Sie werden als betrieblich-öffentliche Straßen bezeichnet
(4) Eine Veränderung der Rechtsträgerschaft oder der Eigentumsverhältnisse an Straßen tritt mit dieser Verordnung ein, es sei denn, vom zuständigen Staatsorgan wird eine Entscheidung gemäß § 4 getroffen.
§4
Entscheidung über die Öffentlichkeit
(1) Der Rat der Stadt bzw. Gemeinde entscheidet durch Beschluß über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, oder zu den betrieblich-öffentlichen Straßen. Die bisherigen und künftigen Rechtsträger oder Eigentümer dieser Straßen und, wenn mit ihnen keine Übereinstimmung zu erreichen ist, deren übergeordnete Organe sind in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen.
(2) Bei Übertragung öffentlicher Straßen in die Rechtsträgerschaft der zuständigen Staatsorgane erfolgt eine Werterstattung nach den Rechtsvorschriften, jedoch nur in dem Umfang, wie die bisherigen Rechtsträger oder Eigentümer selbsterwirtschaftete Mittel für diese Straßen aufgewendet haben.
(3) Über den Entzug der Öffentlichkeit entscheidet bei
- Autobahnen und Fernverkehrsstraßen
der Minister für Verkehrswesen, - Bezirks- und Kreisstraßen
der Rat des Bezirkes bzw. Kreises durch Beschluß, - Stadt- und Gemeindestraßen sowie betrieblich-öffentlichen Straßen
der Bat der Stadt bzw. Gemeinde durch Beschluß. Die Rechtsträger oder Eigentümer der betrieblich-öffentlichen Straßen sind in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen.
§5
Entscheidung über die Klassifizierung
über sie Klassifizierung von Straßen entscheidet bei
- Autobahnen und Fernverkehrsstraßen
nach Anhören der Räte der Bezirke
der Minister für Verkehrswesen,
- Bezirksstraßen
nach Anhören der Räte der Kreise
der Rat des Bezirkes,
- Kreisstraßen
nach Anhören der Räte der Städte und Gemeinden
der Rat des Kreises,
- Stadt- und Gemeindestraßen
der Rat der Stadt bzw. Gemeinde.
Bei Streitfällen über die Klassifizierung von Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Gemeindestraßen entscheidet der Minister für -Verkehrswesen endgültig.
§ 6
Aufgaben des Ministeriums für Verkehrswesen
(1) Das Ministerium für Verkehrswesen ist für die einheitliche Leitung und Planung des Straßenwesens verantwortlich. Es trifft Festlegungen über die langfristige Planung der öffentlichen Straßen und gibt technische Normative (Standards usw.)
Das Ministerium für Verkehrswesen hat Grundsätze
- zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen auch unter Winterbedingungen sowie zur Erhöhung ihrer Durchlaßfähigkeit und Tragfähigkeit,
- über die Organisation und Struktur im Straßenwesen sowie über die Klassifizierung der Straßen,
- über die Entwicklung der Leistungen und Kapazitäten im Straßenwesen in Abstimmung mit dem Ministerium für Bauwesen und den örtlichen Staatsorganen,
- der Weiterentwicklung und Verwaltung der öffentlichen Straßen
auszuarbeiten und durchzusetzen. Es trifft Festlegungen für die Forschung und Entwicklung im Straßenwesen.
(2) Das Ministerium für Verkehrswesen
- bestimmt die volkswirtschaftlich bedeutsamen Straßen- und Brückenbaumaßnahmen im Bereich der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen und sichert den zusammenhängenden Ausbau dieser Straßen,
- legt im Einvernehmen mit dem- Ministerium des Innern und dem Ministerium für Bauwesen Grundsätze und Normative für die Planung der öffentlichen Straßen und der Anlagen des ruhenden Verkehrs fest,
- kann über Linienführung. Querschnitt und Gestaltung der Ortsdurchfahrten von Fernverkehrsstraßen in Städten über 50.000 Einwohner entscheiden.
(3) Dem Ministerium für Verkehrswesen obliegt die Kontrolle der Gewährleistung der öffentlichen Nutzung sowie der Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Autobahnen und Fernverkehrsstraßen. Für den Bereich der Fernverkehrsstraßen können diese Aufgaben den Räten der Bezirke übertragen werden.
(4) Das Ministerium für Verkehrswesen ist Rechtsträger der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Fernverkehrsstraßen in Städten und Gemeinden bis zu 50 000 Einwohner. Ihm sind Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens unterstellt, die insbesondere wirtschaftlich-organisatorisch und operative Aufgaben gemäß § 10 erfüllen.
§ 7
Aufgaben der Räte der Bezirke
(1) Die Räte der Bezirke verwirklichen die Grundsätze der Weiterentwicklung und Verwaltung der öffentlichen Straßen und koordinieren die Aufgaben im Territorium. Sie
- erarbeiten die langfristigen Pläne für die sich in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen öffentlichen Straßen,
- wirken an der Lösung von Grundsatzfragen mit,
- können über Linienführung, Querschnitt und Gestaltung der Ortsdurchfahrten von Bezirksstraßen in Städten und Gemeinden über 10 000 Einwohner entscheiden,
- sichern die Durchsetzung der Erfordernisse des Umweltschutzes.
(2) Den Räten der Bezirke obliegen die
- Kontrolle den Gewährleistung der öffentlichen Nutzung sowie der Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Bezirkstraßen,
- Kontrollaufgaben, die ihnen das Ministerium für Verkehrswesen gemäß § 6 Abs. 3 übertragen hat.
(3) Die Räte der Bezirke sind Rechtsträger der Bezirksstraßen der Ortsdurchfahrten in Städten und Gemeinden bis zu 10 000 Einwohner. Ihnen unterstehen Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens, die besondere wirtschaftlich-organisatorisch und operative Aufgaben gemäß §10 auf den Bezirks- und Fernverkehrsstraßen, sowie den genannten Ortsdurchfahrten erfüllen
§ 8
Aufgaben der Räte der Kreise
(1) Die Räte der Kreise verwirklichen die Grundsätze der Weiterentwicklung und Verwaltung der öffentlichen Straßen koordinieren die Aufgaben im Territorium. Sie
- wirken an der Lösung von Grundsatzfragen mit,
- Organisieren zusammen mit den Raten der Städte bzw. Gemeinden die Beteiligung der Bevölkerung an Kontrollen über die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung,
- sichern die Durchsetzung der Erfordernisse des Umweltschutzes
(2) Räten der Kreise obliegt die Kontrolle der Gewährleitung der öffentlichen Nutzung sowie der Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Kreisstraßen.
(3) Die Räte der Kreise sind Rechtsträger der Kreisstraßen. XXXX können Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens unterstellt werden, die insbesondere wirtschaftlich-organisatorisch und operative Aufgaben gemäß § 10 XXXXXXX Kreisstraßen erfüllen.
§ 9
Aufgaben der Räte der Städte bzw. Gemeinden
(1) Die Räte der Städte bzw. Gemeinden verwirklichen die Grunndsätze der Weiterentwicklung und Verwaltung der öffentlichen Straßen im Territorium. Sie organisieren die Benutzung der Bevölkerung an Kontrollen über die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung. Ihnen obliegt
- Die Kontrolle über die Sauberhaltung und Beleuchtung aller öffentlichen Straßen im Territorium,
- Kontrolle über die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung auf den Stadt- und Gemeindestraßen sowie den betrieblich-öffentlichen Straßen,
- Die Durchsetzung der Erfordernisse des Umweltschutzes.
(2) Die Räte der Städte bzw. Gemeinden sind Rechtsträger
Stadt- und Gemeindestraßen,
Ortsdurchfahrten von Fernverkehrsstraßen in Städten und Gemeinden ab 10.000 Einwohner.
XXX können Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens unterstellt werden, die insbesondere wirtschaftlich-organisatorische und operative Aufgaben gemäß § 10 den Stadt- und Gemeindestraßen sowie den genannten Ortsdurchfahrten erfüllen.
(3) Die Räte der Städte bzw. Gemeinden, denen keine Einrichtungen oder volkseigene Betriebe des Straßenwesens unterstehen, können Aufgaben aus der Rechtsträgerschaft von XXXX den Räten der Kreise unterstellten Einrichtungen oder volkseigenen Betrieben des Straßenwesens erfüllen lassen. XXXX hat im Einvernehmen mit den Räten der Kreise und auf Grundlage von Verträgen zu erfüllen.
(4) Die Räte der Städte bzw. Gemeinden haben im Interesse der Gewährleistung der öffentlichen Nutzung auf den betrieblich-öffentlichen Straßen die Rechtsträger oder Eigentümer dieser Straßen zu unterstützen.
§ 10
Aufgaben der Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen
(1) Die Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen haben die öffentliche Nutzung dieser Straßen zu gewährleisten. Sie sind verpflichtet, insbesondere Maßnahmen der Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Straßen sowie Maßnahmen, die die öffentliche Nutzung der Straßen einschränken oder den Entzug der öffentlichen Nutzung zur Folge haben, so zu planen und durchzuführen, daß die Verkehrsbelange gewahrt und unvermeidbare Beeinträchtigungen der dadurch Betroffenen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
(2) Die öffentliche Nutzung und die Verkehrssicherheit der Straßen. die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, sind durch die Erfüllung Insbesondere folgender Aufgaben zu gewährleisten:
- Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung entsprechend den staatlichen Plänen,
- Errichtung, Instandhaltung und Erhaltung von Lichtsignalanlagen und sonstigem Zubehör;
- Durchführung des Straßenwinterdienstes auf den Fahrbahnen auf der Grundlage von Räum-, Streu- und Sprühplänen,
- Pflege der Straßengehölze, soweit nicht andere Betriebe oder Einrichtungen. dafür verantwortlich sind,
- Durchführung von Maßnahmen an den Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen.
(3) Die öffentliche Nutzung und die Verkehrssicherheit der betrieblich-öffentlichen Straßen sind unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung dieser Straßen als vorwiegend betriebliche Straßen durch die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben zu gewährleisten:
- Instandhaltung der Straßen,
- Errichtung und Instandhaltung von Lichtsignalanlagen und sonstigem Zubehör,
- Aufstellung und Erfüllung der Maßnahmepläne für den Straßenwinterdienst.
- Durchführung von Maßnahmen an den Straßenverkehrsanlagen zur Verminderung des Verkehrslärms und der Beeinträchtigung der Anlieger durch Erschütterungen.
Die Rechtsträger oder Eigentümer betrieblich-öffentlicher sind verpflichtet, den Umfang dieser Aufgaben sowie die Erweiterung und Veränderung ihrer Straßen mit den Räten der Städte bzw. Gemeinden abzustimmen.
(4) Ergeben sich aus dem Straßenzustand akute Gefahren für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, die nicht alsbald beseitigt werden können, haben die Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen entsprechende Verkehrszeichen und –leiteinrichtungen aufzustellen und anzubringen; die Deutsche Volkspolizei ist unverzüglich zu verständigen.
§11
Ortsdurchfahrten von Fernverkehrs- und Bezirksstraßen in Städten und Gemeinden unter 50000 bzw. 10000 Einwohner
(1) Die Verantwortung
- des Ministeriums für Verkehrswesen gemäß § 6 Abs. 4 bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Fernverkehrsstraßen in Städten und Gemeinden bis zu 50 000 Einwohner,
- der Räte der Bezirke gemäß §1 Abs. 3 bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Bezirksstraßen in Städten und Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner
erstreckt sich auf
- die Fahrbahn einschließlich der Leitstreifen und Sommerwege bzw. die Fahrbahn zwischen den Borden, jedoch ohne die Bus-Haltebuchten,
- die Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen für den Verkehr auf der Fahrbahn einschließlich der Lichtsignalanlagen gemäß § 12, jedoch mit Ausnahme der Straßengehölze,
- die Stützmauern, soweit sie sich nicht in Rechtsträgerschaft oder im Eigentum von Anliegern befinden, die Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite von mehr als 0,50 m, soweit sie keine Sondernutzungen sind,
- Radbahnen, die außerhalb der Ortslage mindestens in einer Richtung weiterlaufen.
(2) Von einer Ortsdurchfahrt überquerte Plätze werden vom Ministerium für Verkehrswesen oder Rat des Bezirkes in Breite der Anschlußstraße verwaltet. Bei unterschiedlicher Breite der Ein- und Ausmündung legen sie die Breite des von ihnen zu verwaltenden Teils des Platzes in Übereinstimmung mit den Räten der Städte bzw. Gemeinden und der Deutschen Volkspolizei fest.
(3) Alle anderen Aufgaben obliegen den Räten der Städte bzw. Gemeinden, insbesondere bei Entwässerungseinrichtungen, wenn diese überwiegend oder ausschließlich der Entwässerung der Straßenverkehrsanlage dienen.
§ 12
Verkehrszeichen, -leiteinrichtungen und Lichtsignalanlagen
Die Entscheidung über die Aufstellung von Verkehrszeichen, -leiteinridıtungen und Lichtsignalanlagen trifft die Deutsche Volkspolizei nach Anhören der für die Gewährleistung der öffentlichen Nutzung verantwortlichen Rechtsträger oder Eigentümer. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Verkehrszeichen, -leiteinrichtungen und Lichtsignalanlagen zu beschaffen, aufzustellen und instand zu halten.
§ 13
Sondernutzungen
(1) Nutzungen-der öffentlichen Straßen, die
- über den verkehrsüblichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr hinausgehen und besondere verkehrslenkende und -organisatorische Maßnahmen erfordern (z.B. Schwerlast- -und Großraumtransporte, Kundgebungen, sportliche Massenveranstaltungen),
- nicht im Rahmen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs erfolgen (t.B. Versorgungsleitungen, Grundstücksein- und –ausfahrten, Baustelleneinrichtungen),
bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straßen, soweit sich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane können sich eine Genehmigung dieser Sondernutzungen vorbehalten. Ist die Sondernutzung mit Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung verbunden, ist außerdem §15 anzuwenden. Die Zustimmung der örtlichen Koordinierungsorgane für Baumaßnahmen im unterirdischen Bauraum bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Sondernutzer hat seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, daß keine Gefährdung der öffentlichen Nutzung sowie kein Schaden an öffentlichen Straßen eintritt. Das gilt auch wenn diese Anlagen vorübergehend oder ständig außer Betrieb ist
(3) Bei Maßnahmen der Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen haben die Sondernutzer erforderliche Folgemaßnahmen an ihren Anlagen-auf eigene Kosten durchzuführen. Der Zeitwert zu beseitigender Teile von Sondernutzungsanlagen ist von den Rechtsträgern oder Eigentümern der öffentlichen Straßen abzüglich des Zeitwertes -wiederverwendungsfähiger Anlagenteile zu ersetzen.
(4) Der Minister für Verkehrswesen und die Leiter anderer zuständiger zentraler Staatsorgane regeln in Rechtsvorschriften Besonderheiten für die im gesellschaftlichen Interesse erforderlichen Sondernutzungen. Zu diesen Sondernutzungen zählen Energiefortleitungsanlagen, Fernmeldeanlagen der Deutschen Post sowie Versorgungsanlagen der Wasserwirtschaft.
§ 14
Unzulässige Überschreitungen der öffentlichen Nutzung
(1) Beschädigungen oder über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Verunreinigungen der öffentlichen Straßen, die Ableitung von Abwässern oder Oberflächenwasser in bzw. auf die öffentlichen Straßen sowie ihre Nutzung gemäß § 13 Abs. l ohne die erforderliche Zustimmung bzw. Genehmigung sind unzulässig.
(2) Der Verursacher unzulässiger Überschreitungen der öffentlichen Nutzung hat im Interesse der Verkehrssicherheit Beschädigungen oder Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen und bis zur Beseitigung die Verkehrsteilnehmer auf die Beschädigung oder Verunreinigung hinzuweisen.
§ 15
Einschränkung oder Aufhebung der öffentlichen Nutzung
(1) Die öffentliche Nutzung kann nur durch das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane im Einvernehmen mit der Deutschen Volkspolizei eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn es insbesondere
- die Verkehrssicherheit,
- Gründe der Verkehrslenkung und -organisation,
- der Straßenzustand
erforderlich machen. Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(2) Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung sind von den Veranlassern rechtzeitig zu planen und durch das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane im Einvernehmen mit der Deutschen Volkspolizei zu genehmigen sowie zu koordinieren. Das Ministerium für Verkehrswesen kann sich auch für Bezirks-, Kreis- sowie Orts- und Gemeindestraßen die Genehmigung vorbehalten.
(3) Bei Überschreitung der für die Einschränkung oder XXXXXX der öffentlichen Nutzung festgelegten Fristen werden dem Ministerium für Verkehrswesen oder den örtlichen Staatsorganen Gebühren erhoben. .Diese entscheiden über die zweckgebundene Verwendung der Gebühren im Bereich der öffentlichen Straßen. Die Höhe der Gebühren wird vom Ministerium für Verkehrswesen festgelegt.
(4) Die Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen XXXX entsprechend den Festlegungen der Staatsorgane die Verkehrsteilnehmer über Umfang und Auswirkung von Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung, XXXXXXX Umleitungsstrecken sowie andere zu benutzende öffentliche Straßen rechtzeitig und ausreichend zu informieren
(5) Die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr haben keinen Anspruch auf die Benutzung von bestimmten öffentlichen Straßen und können aus Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung keine Schadenersatzansprüche herleiten.
§ 18
Gebäude oder bauliche Anlagen an ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienenden Straßen
(1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung und Wahrung der Belange des Umweltschutzes sowie der Erweiterung XXX Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dieXXXX, dürfen Gebäude oder bauliche Anlagen
unter Straßenbrücken oder auf Grundstücken, die an diese Straßen angrenzen oder einen Anschluß erfordern. nur mit vorheriger Zustimmung der Rechtsträger dieser Straßen,
in den Städten und Gemeinden innerhalb der von den zuständigen Organen bestätigten Straßenbegrenzungslinien grundsätzlich nicht,
an Autobahnen, Fernverkehrs-, Bezirks- und Kreisstraßen außerhalb der Ortslage in einem Abstand bis zu
X0 m bei Autobahnen
25 m bei Fernverkehrsstraßen
20 m bei Bezirks- oder Kreisstraßen,
jeweils gemessen vom äußeren Fahrbahnrand,
grundsätzlich nicht
errichtet oder angelegt werden. Für Energiefortleitungsanlagen, Fernmeldeanlagen der Deutschen Post sowie Versorgungsanlagen der Wasserwirtschaft -gelten besondere Vorschriften
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Buchst a kann mit Bedingungen verbunden werden, die in die Standortbestätigung XXXX Standortgenehmigung aufzunehmen sind.
(3) Die Zustimmung zum Errichten oder Anlegen von Gebäuden oder baulichen Anlagen innerhalb
der Straßenbegrenzungslinien,
der im Abs. 1 Buchst. c festgelegten Abstände
(4) Wenn auf Grund gesellschaftlicher Erfordernisse und unter der XXXXX erteilt werden, daß der Rechtsträger oder Eigentümer die von ihm errichteten Gebäude oder baulichen Anlagen auf seine Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung beseitigt oder den Erfordernissen entsprechend verändert wenn dies insbesondere aus straßenbautechnischen Gründen erforderlich wird.
§ 11
Kreuzung von Bahnen mit öffentlichen Straßen
(1) Neu zu errichtende Kreuzungen von
- Bahnen mit Autobahnen, Fernverkehrs- oder Bezirksstraßen,H
- Hauptbahnen der Deutschen Reichsbahn mit öffentlichen Straßen
sind grundsätzlich in zwei Ebenen auszuführen.
(2) Höhengleiche Kreuzungen von Bahnen mit öffentlichen Straßen sind unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die unter Verantwortung der Räte der Bezirke erarbeiteten langfristigen Reduzierungsprogramme sowie die Ergebnisse der ständigen Überprüfung dieser Programme bedürfen der Bestätigung durch den Minister für Verkehrswesen.
(3) Werden neue Kreuzungen errichtet oder vorhandene höhengleiche Kreuzungen reduziert, sind alle erforderlichen Maßnahmen vom fachlich zuständigen Rechtsträger oder Eigentümer materiell und finanziell zu planen und durchzuführen.
(4) Wird die Reduzierung höhengleicher Kreuzungen ausschließlich Rationalisierungsgründen einer Bahn erforderlich, so sind notwendige Uber- oder Unterführungsbauten im Zuge betrieblich-öffentlicher Straßen vom jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der Bahn materiell und finanziell zu planen und durchzuführen.
§18
Pflichten der Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen
(1) Die Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer von Grundstücken., die an öffentliche Straßen angrenzen (nachfolgend Anlieger genannt), sind verpflichtet,
- sichtbehindernde Anlagen an öffentlichen Straßen und an Kreuzungsanlagen nicht zu errichten,
- Zäune, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen so anzulegen, daß insbesondere die Sichtverhältnisse und die Haltbarkeit der öffentlichen Straßen nicht beeinträchtigt werden, und erforderlichenfalls bestehende Anlagen zu verändern oder zu entfernen,
- die Sauberhaltung der an ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in dem Umfange durchzuführen, wie das in den Ortssatzungen oder anderen Rechtsvorschriften geregelt ist,
- vorübergehende Einrichtungen zum Schutze der öffentlichen Straßen vor Natureinwirkungen, wie z.B. Schneezäune, zu dulden.
- das Anbringen oder Aufstellen von Straßenverkehrszeichen und -leiteinrichtungen, Straßennamensschildern, Lichtsignal- und Straßenbeleuchtungsanlagen auf Grundstücken, an Gebäuden oder baulichen Anlagen zu dulden,
- den ungehinderten Ablauf und die Durchleitung des Straßenoberflächenwassers zuzulassen,
- Beauftragten der Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen zur Durchführung ihrer Aufgaben das Betreten der Grundstücke zu gestatten.
(2) Anlieger haben gegenüber den Rechtsträgern oder Eigentümern öffentlicher Straßen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der Nachteile, die auf Grund ihrer Anliegerpflichten bei
- der Veränderung bzw. dem vollständigen oder teilweisen Abriß von Gebäuden oder baulichen Anlagen,
- der Beseitigung bzw. Umsetzung von Anpflanzungen
eingetreten sind.
(3) Der Ausgleich umfaßt die Kosten der Maßnahme und die eingetretene Wertminderung. Bürgern sind unzumutbare vermögensrechtliche Nachteile. die ihnen durch die Erfüllung von Anliegerpflichten entstehen, auch dann auszugleichen, wenn sie nicht durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 hervorgerufen wurden.
(4) Anspruch auf finanziellen Ausgleich der Nachteile besteht nicht, wenn die Maßnahmen verursacht worden sind, weil Anliegerpflichten schuldhaft nicht eingehalten wurden.
(5) Ist es zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung erforderlich, können den Rechtsträgern, Eigentümern oder sonstigen Nutzern von Grundstücken, die nicht unmittelbar an öffentliche Straßen angrenzen, ebenfalls Pflichten gemäß Abs. l auferlegt werden. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 19
Stütz- und Geröllmauern
(1) Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen haben Stütz- -und Geröllmauern, die der Sicherheit der öffentlichen Straße dienen, materiell und finanziell zu planen, zu errichten und auf eigene Kosten instand zu halten.
(2) Sie sind für die Instandhaltung, Erhaltung oder Erweiterung von Stützmauern auch dann verantwortlich, wenn diese Stützmauern
- Grundstücke, Gebäude oder bauliche Anlagen, die persönliches Eigentum der Bürger sind, stützen und
- durch lnstandhaltungs-, Erhaltungs- oder Erweiterungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen erforderlich werden.
In allen anderen Fällen regelt sich die Verantwortung nach den Rechtsvorschriften.
§ 20
Freihaltung von Flächen
(1) Auf Flächen, die für die langfristige Erhaltung oder Erweiterung der Straßen, welche ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, frei zu halten sind, dürfen Gebäude oder bauliche Anlagen grundsätzlich nicht errichtet werden. Ihre Freihaltung ist durch Bausperren durchzusetzen, die die zuständigen örtlichen Staatsorgane aussprechen.
(2) Die Flächen dürfen, sofern aus gesellschaftlichen Gründen ausnahmsweise Standort» sowie andere Nutzungsgenehmigungen erteilt werden müssen, nur unter der Bedingung bebaut werden, daß
- die für die langfristige Erhaltung oder Erweiterung der Straßen verantwortlichen örtlichen Staatsorgane und das Ministerium für Verkehrswesen ihre Zustimmung erteilt haben,
- nur solche Gebäude oder bauliche Anlagen errichtet werden, deren Beseitigung ohne größeren Aufwand möglich ist
- eine erforderlich werdende Veränderung oder Beseitigung der errichteten Gebäude oder baulichen Anlagen auf Kosten ihrer Rechtsträger oder Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung erfolgt.
§ 21
Anlagen des ruhenden Verkehrs
(1) Anlagen des ruhenden Verkehrs sind in die städtebauliche und räumliche Gestaltung einzubeziehen. Sie sind entsprechend den gesellschaftlichen Bedürfnissen uns volkswirtschaftlichen Möglichkeiten nach einheitlichen verkehrs- und verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu planen, zu errichten und zu nutzen.
(2) Das Ministerium für Verkehrswesen und die örtlichen Staatsorgane haben bei vorhandenen oder geplanten Gebäuden bzw. baulichen Anlagen des Wohnungs-, Gesellschafts- oder lndustriebaues sowie der Erholung und Touristik, die ruhenden Verkehr auslösen,
- zu sichern, daß bei der Planung von Neuanlagen die hierfür zuständigen Auftraggeber, bei der Planung von Rekonstruktionsmaßnahmen in bestehenden Anlagen die Rechtsträger oder genossenschaftlichen Eigentümer den erforderlichen Stellplatzbedarf ermitteln und die Anlagen des ruhenden Verkehrs planen,
- die jeweils für die Deckung des ermittelten Stellplatzbedarfs notwendigen Maßnahmen aus gesamtgesellschaftlicher und territorialer Sicht zu koordinieren,
- durch geeignete Maßnahmen zu sichern, daß die Anwohner vor Verkehrslärm und Abgasen geschützt werden.
(3) Die Verantwortlichen gemäß Abs. 2 Buchst. a sind verpflichtet, für alle geplanten Maßnahmen, die ruhenden Verkehr auslösen, auch wenn sie nicht standortgenehmigungspflichtig sind, von den zuständigen Organen der Verkehrsplanung und des Städtebaues die vorherige Zustimmung einzuholen. Das gilt auch bei Änderung der Planungs- und Nutzungsabsichten.
§ 22
Maßnahmen zur Durchsetzung von Pflichten
(1) Das Ministerium für Verkehrswesen und die örtlichen Staatsorgane haben die Verantwortlichen anzuhalten, die ihnen gemäß den §§ 13 bis 16 und 18 obliegenden Pflichten zu erfüllen.
(2) Im Falle wiederholter Verstöße oder grob pflichtwidrigen Verhaltens können das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane Auflagen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes erteilen.
(3) Das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane können die erforderlichen Maßnahmen -auf Kosten der Beauflagten durchführen lassen, wenn diese die erteilten Auflagen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen (Ersatzvornahme)
(4) Das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Staatsorgane können auch ohne vorherige Beauflagung eine Ersatzvornahme durchführen lassen, wenn es die Sicherheit erfordert und ein unverzügliches Handeln notwendig und der Verpflichtete zur kurzfristigen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nicht in der Lage ist oder nicht herangezogen werden kann.
§ 23
Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen
(1) Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen sind für Schäden verantwortlich, die dadurch entstehen, daß Pflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der Straßen rechtswidrig verletzt werden. Nehmen im Bereich der Straßen. die ausschließlich der öffentlichen Nutzung die XXXX Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens Aufgaben für den Rechtsträger wahr, sind sie für die Schäden verantwortlich.
(2) Die gemäß Abs. l Verantwortlichen sind von der Verpflichtung zum Schadenersatz befreit, wenn sie die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihnen durch die sozialistischen Produktionsverhäitnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnten. Bei Schäden, die Bürgern oder ihrem persönlichen Eigentum zugefügt werden, ist die Befreiung von der Verantwortung ausgeschlossen. Soweit XXXX nach Abs. i verantwortlich sind, entfällt ihre Verpflichtung zum Schadenersatz, wenn sie die Pflichtverletzung nicht schuldhaft begangen haben.
(3) Im übrigen regelt sich die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen nach den Bestimmungen du Zivil- oder Wirtschaftsrechts.
(4) Wer
- als Sondernutzer (§ 13)
- infolge unzulässiger Überschreitung der öffentlichen Nutzung (§ 14)
- durch die nicht oder nicht ordnungsgemäße Einhaltung erteilter Auflagen (§ 22)
Schäden gemäß Abs. l verursacht, hat gegenüber den Rechtstägern oder Eigentümern öffentlicher Straßen bzw. den Einrichtungen und volkseigenen Betrieben des Straßenwesens Schadenersatz in dem Umfange zu erstatten, in dem diese zum Schadenersatz verpfichtet sind und diesen geleistet haben.
(5) Die zuständigen Staatsorgane sind verpflichtet, Geschäfte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu beraten und angemessenem Umfange zu unterstützen.
(6) Für Schäden, die in Ausübung staatlicher Tätigkeit entstanden sind, halten die zuständigen Staatsorgane gemäß dem XXXXXXXXhaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBLI Nr.5 S. 34).
§ 24
Beschwerdeverfahren
(1) Gegen Entscheidungen über
- Die Öffentlichkeit oder die Zuordnung von öffentlichen Straße (§ 4),
- das Versagen der Genehmigung zu Einschränkungen oder Aufhebungen der öffentlichen Nutzung (§ 15),
- die Höhe oder das Versagen eines finanziellen Ausgleichs (§ 18).
- Bausperren (§ 20),
- Maßnahmen zur Durchsetzung von Pflichten (§ 22)
kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Organ einzulegen, XXXX die Entscheidung getroffen hat. Bürger können ihre Beschwerde auch mündlich vertragen.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn XXX gegen Entscheidungen gerichtet ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit getroffen worden sind. In allen anderen Fällen hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung.
(4) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist
- im Falle des § 4 dem Rat des Kreises bzw. bei Stadtkreisen dem Rat des Bezirkes,
- in allen übrigen Fällen dem Vorsitzenden des jeweiligen örtlichen Rates bzw. bei Autobahnen dem Leiter der Hauptverwaltung des Straßenwesens im Ministerium für Verkehrswesen
zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Über die Beschwerde ist innerhalb weiterer 4 Wochen
- im Falle des § 4 durch Beschluß des Bates des Kreises bzw. Bezirkes,
- in allen übrigen Fällen vom Vorsitzenden des örtlichen Rates bzw. bei Autobahnen vom Leiter der Hauptverwaltung des Straßenwesens im Ministerium für Verkehrswesen
endgültig zu entscheiden.
(5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben.
(6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden.
§25
Ordnungskeitsbestimmungen
(1) Wer entgegen den erteilten Auflagen vorsätzlich
- Öffentliche Straßen beschädigt, über das verkehrsübliche Maß hinausgehend verunreinigt, Abwässer oder Oberflächenwasser in bzw. auf die öffentliche Straßen ableitet,
- die öffentliche Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung einschränkt oder aufhebt,
- Gehäuse oder bauliche Anlagen entgegen im Abs. 1 errichtet oder anlegt
- Anliegerpflichten gemäß § 18 Abs. 1 nicht erfüllt,
kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von I0 M bis 300 M belegt werden.
(2) Ist durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. l ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 M ausgesprochen werden.
(3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt für den Bereich
- der Autobahnen
dem Leiter der Hauptverwaltung des Straßenwesens im Ministerium für Verkehrswesen, - der Fernverkehrs- und Bezirksstraßen
den Leitern der Abteilung Verkehrs- und Nachrichtenwesen der Räte der Bezirke, - der Kreis-, Stadt- und Gemeindestraßen sowie der betrieblich-öffentlichen¬Straßen
den Vorsitzenden der Räte der Kreise, Städte oder Gemeinden.
(4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten entsprechend Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter der Staatsorgane befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld auszusprechen
(5) Für die Höhe des Ordnungsgeldes, die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch der Ordnungsstrafmaßnahme gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBLI I Nr. 3 S. 101)
§ 26
Sonderregelungen
Abweichungen von dieser Verordnung, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich werden, sind vom Minister für Verkehrswesen und den zuständigen Ministern für die bewaffneten Organe zu vereinbaren.
§ 21
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Verkehrswesen.
§ 28
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Verordnung vom 29. Oktober 1953 über Maßnahmen zur Abwehr von Schnee- und Eisgefahren auf den Straßen der Deutschen Demokratischen Republik (GBI. Nr. 117 S. 1096),
- die Erste Durchführungsbestimmung vom 29. Oktober 1953 zur Verordnung über Maßnahmen zur Abwehr von Schnee- und Eisgefahren auf den Straßen der Deutschen Demokratischen Republik (GBL Nr. 117 S. 1097),
- die Verordnung vom 18. Juli 1957 über das Straßenwesen (GBl. Nr. 49 S. 317) in der Fassung der Verordnung vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBL II Nr. 54 S. 465),
- die Erste Durchführungsbestimmung vom 27. August 1951 zur Verordnung über das Straßenwesen (GBL I Nr. 58 S. 485),
- die Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. Juni 1960 zur Verordnung über das Straßenwesen - Staatliche Straßenbau-Aufsichtsämter (GBI. I Nr. 38 S. 397),
- die Dritte Durchführungsbestimmung vom 25. April 1964 zur Verordnung über das Straßenwesen -Straßenverkehrszählungen - (GBL ll Nr. 46 S. 337),
- die §§ 425, 426 und 428 bis 442 sowie Anlage 6 zur Anordnung Nr. 2 vom 2. Oktober 1958 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen –Deutsche Bauordnung (DBO) - (Sonderdruck Nr. 281 des Gesetzblattes).
Berlin, den 22. August 1974
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Sindermann
Vorsitzender
Der Minister für Vekehrswesen
Arndt
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Einzelheiten zum Umgang mit Nutzerdaten bei Google Analytics finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de.
Auftragsverarbeitung
Zur vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Datenschutzvorgaben haben wir mit Google einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
Demografische Merkmale bei Google Analytics
Unsere Website verwendet die Funktion “demografische Merkmale” von Google Analytics. Mit ihr lassen sich Berichte erstellen, die Aussagen zu Alter, Geschlecht und Interessen der Seitenbesucher enthalten. Diese Daten stammen aus interessenbezogener Werbung von Google sowie aus Besucherdaten von Drittanbietern. Eine Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person ist nicht möglich. Sie können diese Funktion jederzeit deaktivieren. Dies ist über die Anzeigeneinstellungen in Ihrem Google-Konto möglich oder indem Sie die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics, wie im Punkt “Widerspruch gegen die Datenerfassung” erläutert, generell untersagen.
Quelle: Datenschutz-Konfigurator von mein-datenschutzbeauftragter.de