Sächsisches Straßengesetz

§ 53 SächsStrG regelt die Widmung kraft Gesetz. Wege die zum Stichtag 16.02.1993 öffentlich waren, sind automatisch öffentliche Wege, auch wenn sie nicht im Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen wurden

§ 54 SächsStrG regelt, dass ab 2023 das Straßenbestandsverzeichnis die negative Publizität erhält, dass die Öffentlichkeit bis Ende 2020 die Möglichkeit hat, Anträge auf Eintragungen zu stellen und die Gemeinde innerhalb einer Frist von 1 Jahr über den Antrag entscheiden muss.

Der Sächsische Landtag hat am 03.07.2019 das Gesetz zur Änderung des SächsStrG vom 20.08.2019 beschlossen (veröffentlicht am 12.12.2019 im SächsGVBl. Nr. 19/2019, S. 762 sowie Veröffentlichung der Berichtigung am 12.02.2020 im SächsGVBl. Nr. 2/2020, S. 29)

Weitere Informationen zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes können der Drucksache 6/16811 (Link) des Sächsischen Landtages entnommen werden. Insbesondere:

Da Begründung zur Einführung des Sächsischen Straßengesetzes in vielen Fällen auch von Relevanz wird die Drucksache 1/2057 hier verlinkt

  

Verordnung des SMWA über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (StraBeVerzVO)

Die Verordnung regelt wie das Straßenbestandsverzeichnis zu führen und auszusehen hat. Insbesondere gehört ein Übersichtsplan, ein Übersichtsblatt und die Karteiblätter gem. § 1 Abs. 3 StrBeVerzVO zu dem Verzeichnis.

 

Historische Gesetze

Mandat über den Straßenbau vom 28.04.1781 (Straßenbaumandat 1781)

Gesetz, über die Wegebaupflicht vom 12.01.1870 (Nr. 5) (Seiten 57ff)

Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens (StraßenwesenG 1934) vom 26. März 1934

Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Straßenwesen vom 27. August 1957

Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22. August 1974 (StrVO 1974)

Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974
Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung - Sperrordnung - vom 22. August 1974

 

Hinweise und Erlasse von Ministerien und ehem. Landratsämtern

 

Wichtige Urteile

SächsOvG vom 08.02.2023 (Az.: 1 B 5/23)

  1. § 54 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG normiert eine gesetzliche Vermutung; unter den dort genannten Mindestvoraussetzungen greift mit der auf den Ablauf des 31. Dezember 2022 abstellenden zeitlichen Zäsur eine gesetzliche Vermutung für die im Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen, Wege und Plätze, dass sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStrG öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes geworden sind.
  2. Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG tritt der Statusverlust übergeleiteter Straßen, die nicht bis zum 31. Dezember 2022 im Bestandsverzeichnis eingetragen wurden, ipso iure ein, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf; mit der Neufassung der Vorschrift besteht nunmehr eine negative Publizität des Bestandsverzeichnisses.
  3. Der Statusverlust nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächStrG bezieht sich lediglich auf Straßen, Wege und Plätze, die gar nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen sind; Defizite bei der Eintragung im Bestandsverzeichnis bewirken indessen keinen Statusverlust.

SächsOVG vom 23.10.2018 (Az.: 3 A 367/18)

  • unterbliebene Benachrichtigung der Grundstückseigentümer zur Aufnahme von Straßen ins Bestandsverzeichnis ändert nichts an der positiven Publizität des Straßenbestandsverzeichnisses
  • zur Bestimmung eines Dritten als Trägers der Straßenbaulast
  • Die Eintragung hat konstitutive Wirkung unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SächsStrG (a.F.)

SächsOVG vom 03.08.2018 (Az.: 3 A 392/18)

  • die Widmung gilt als verfügt, wenn der Weg im Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen wurde (positive Publizität).
  • bei völliger Unbestimmtheit und Unverständlichkeit der Wegbezeichnung kann Nichtigkeit der Eintragung vorliegen, der Straßenverlauf muss eindeutig bestimmbar sein sein

VG Dresden vom 24.10.2017 (Az.: 12 K 3968/14)

  • Beim Wanderweg zwischen C. und F. entlang der Großen Röder handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne des SächsStrG
  • maßgebliche Nutzung für die Allgemeinheit am Stichtag 16. Februar 1993
  • "So kann im Einzelfall selbst eine rechtswidrige Nutzung durch Dritte die übergangsrechtlich begründete Qualifizierung als öffentliche Verkehrsfläche begründen oder ausschließen."
  • "dies ist nach der örtlichen Verkehrsanschauung zu beurteilen (SächsOVG, Beschl. v. 18. August 2011 – 1 A 236/09)."
  • "So ist eine Straße nach den tatsächlichen Verhältnissen dann öffentlich, wenn sie nicht nur durch einen beschränkten Personenkreis der Anlieger zur Erreichung ihrer Grundstücke einschließlich der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge für die Grundstücke genutzt wurde. "
  • "Kreis der Benutzer unbestimmt und wechselnd war"
  • "Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) beschränkt, sofern der Weg zumindest jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 7. Aufl., Kapitel 5, Rn. 9, S. 217)."
  • "Erschließungsweg typischerweise kein Gemeingebrauch durch die Öffentlichkeit, sondern eine subjektive Auswahl des begünstigten Personenkreises im Sinne eines “Interessentenweges“."
  • Vernehmung mehrerer Zeugen
  • Weg stand einem unbestimmten Benutzerkreis offen
  • "Aufgrund der Schilderungen der Zeugen geht das Gericht davon aus, dass die Nutzung auch am Stichtag bestanden hat. Eine Erinnerung der Zeugen an genau diesen Tag kann mehr als zwanzig Jahre später vernünftigerweise nicht erwartet werden. Alle Umstände sprechen dafür, dass der Weg - unabhängig davon, ob er Teil eines Wegenetzes war - in dieser Zeit tatsächlich der öffentlichen Nutzung gedient hat und insbesondere von den Dorfbewohnern regelmäßig genutzt worden ist."

VG Dresden vom 01.02.2017 (Az.: 1 K 1676/15)

  1. Eine betrieblich-öffentliche Straße im Sinne des § 53 Abs 5 Satz 1 SächsStrG setzt voraus, dass sie überwiegend dem Interesse des Grundstückseigentümers oder des Rechtsträgers und daneben, wenn auch nur untergeordnet, der öffentlichen Nutzung dient. (Rn.26)
  2. Für die Bejahung einer öffentlichen Nutzung einer betrieblich-öffentlichen Straße gelten nicht die gleichen Maßstäbe, wie für öffentliche Straßen im Sinne des § 53 Abs 1 SächsStrG(Rn.31)
  3. Demgemäß ist § 53 SächsStrG i. V. m. § 3 Straßenverordnung der DDR so auszulegen, dass übergeleitete Straßen nach § 53 Abs 1 SächsStrG i. V. m. § 3 Abs 1 Straßenverordnung der DDR und die betrieblich-öffentlichen Straßen nach § 53 Abs 5 SächsStrG i. V. m. § 3 Abs 3 der Straßenverordnung der DDR in einem abgestuften Verhältnis hinsichtlich der Anforderungen an die Maßstäbe des Bestehens eines öffentlichen Verkehrs stehen. (Rn.31)
  4. Gemessen daran erfüllt eine Zufahrtsstraße zu einer Kindertagesstätte die Voraussetzungen einer betrieblich-öffentlichen Straße. (Rn.30)

SächsOVG vom 29.09.2016 (Az.: 3 A 53/14)

2. Einer Aufnahme der Art der Beschränkung eines Weges in das Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze bedarf es nicht, wenn die Art der Beschränkung aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder seiner Beschaffenheit offensichtlich ist

  • Danach gelten als beschränkt-öffentlich Wege und Plätze öffentliche Straßen, die einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen oder eine besondere Zweckbestimmung haben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 2 SächsStrG zählen hierzu beispielsweise die Fußgängerbereiche sowie Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege, die Wanderparkplätze, die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteil anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege).
  • Eine Nichtigkeit ist nur denkbar in Fällen, in denen die Lage, der Anfangs- oder Endpunkt völlig unklar ist 

SächsOVG vom 20.04.2016 (Az.: 3 A 630/15)

  • formelle Mängel führen nicht zur Nichtigkeit der Eintragung
  • Die Eintragungsverfügung ist nur dann nichtig, wenn von völliger Unbestimmtheit und Unverständlichkeit ausgegangen werden muss
  • Hinweise wie Anfangs- und Endpunkte beschrieben werden
  • Bei der Beurteilung des Verlaufs ist die Beschreibung im angelegten Karteiblatt maßgebend
  • Der gewidmete Wegeverlauf richtet sich nach den maßgeblichen Unterlagen des Bestandsverzeichnisses

SächsOVG vom 25.06.2015 (Az.: 3 A 47/15)

  • zum Stichtag ein Verbindungs- und Abkürzungsweg durch einen unbeschränkten und nicht bestimmbaren (unbestimmter) Personenkreis genutzt worden
  • Nutzung des Weges zum Stichtag"von jedem genutzt"/ "jedermann"
  • kein Verbot der Nutzung zum Stichtag durch Verkehrsschilder
  • natürliche Fortführung anderer Wege
  • eine "Interessentenwege" sind nicht öffentliche Wege
  • Eine Einziehung bedarf besonderer formaler Voraussetzungen.
  • Eine Straßensperrung ist keine Einziehung

SächsOVG vom 18.06.2015 (Az.: 3 A 14/15)

  • ein öffentlicher Weg muss jedermann offen stehen
  • ein unbestimmter Personenkreis muss den Weg nutzen können
  • historische Karten (Meilenblatt, Hochwasserkarte, Katasterkarten...) können Indizien für die Öffentlichkeit liefern
  • Nutzung von Spaziergängern und Radfahrern
  • Fuß- und Fahrradweg ist auch ein öffentlicher Weg
  • ausführliche Erläuterungen siehe Rn. 6
  • Das Abstellen auf Kartenmaterial kann ausreichen
  • PKW Befahrbarkeit ist nicht notwendig für einen öffentlichen Weg
  • Eine unterbliebene Aufnahme ins Straßenbestandsverzeichnis ist keine Indizwirkung für einen nichtöffentlichen Weg
  • Bestandsverzeichnis hat keine negative Publizität

SächsOVG vom 05.05.2015 (Az.: 3 A 709/12)

  1. Auch die Kategorie der sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchsStrG ist von der Überleitung gemäß § 53 SächsStrG erfasst.
  2. Zur Abgrenzung von öffentlichen Feld- und Waldwegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 a SächsStrG und betrieblich-öffentlichen Straßen von einem Waldweg gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG.
  • Stichtag 16.02.1993 (Rn. 17)
  • „ein nicht ganz zu vernachlässigender öffentlicher Verkehr“ (Rn. 17)
  • Sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsStrG sind von der Überleitung nicht ausgeschlossen (Rn. 19)
  • „Öffentliche Feld- und Waldwege liegen etwa vor, wenn die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien erfüllt sind“ (Rn. 21)
  • „ausschließliche Zufahrten zu landwirtschaftlichen Ställen“ sind keine betrieblich-öffentlichen Straßen (Rn. 23)
  • Verbindungswege, Schul-, Kindergarten-, Kirch-, Radwander- oder Spazierwege sind öffentliche Straßen (Rn. 23)
  • Waldwege gem. SächsWaldG sind Wege die nicht dem öffentlichen Verkehr sondern nur der Erschließung des Waldes zum Zwecke der Bewirtschaftung dienen (Rn. 24)
  • Waldwege kann der Eigentümer beseitigen, öffentliche Straßen nicht (Rn. 25)
  • Eine gelegentliche oder völlig untergeordnete öffentliche Nutzung reicht (Rn. 26)
  • Anhaltspunkte für eine übergeleitete öffentliche Straße sind:
    • Öffentliche Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer (Rn. 28)
    • Darstellungen in Wanderkarten als Wanderweg, mit Wanderzeichen oder mit Holztafeln markiert (Rn. 29)
    • Nutzungsspuren, Ruhebank, Denkmal usw. (Rn. 31)
    • Die historische Funktion im Wegenetz (Rn. 32)
    • Die Bezeichnung des Weges und die Verkehrsbedeutung (Rn. 32)
    • Der Bodenbelag („aufgebrachter oder zumindest festgefahrener Schotter“) (Rn. 33)
    • Wenn die Nutzung über die Duldung gem. § 11 SächsWG hinausgeht (Rn. 34)

VG Dresden vom 16.04.2015 (3 K 366/13)

SächsOVG vom 10.03.2015 (Az.: 3 A 577/14)

  • Ist der Anfangpunkt unzureichend bezeichnet steht dies im Widerspruch zu zwingendem Recht
  • Als Bezeichnung für anfangs- und Endpunkt sind Orte zu wählen, die der Straßenzug verbindet
  • Entscheidend ist die Eintragung im Bestandsverzeichnis sowie auf den Übersichts- und Ortsplan abzustellen und nicht auf die Örtlichkeit
  • Widersprechende Eintragungen bedeutet, dass die Eintragung unbestimmt ist und die Eintragung weist einen wesentlichen Mangel auf

SächsOVG vom 27.11.2014 (Az.: 3 A 153/13)

  1. Die Wirkungen der positiven Publizität nach § 54 Abs. 3 SächStrG treten auch dann ein, wenn die betreffende Straße nach Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes am 15. Februar 1993 errichtet worden ist.
  • öffentlich wird eine Straße durch Widmung oder sie ist zum Stichtag öffentlich
  • positive Publizität des Bestandsverzeichnis gilt bei bestandkräftig  ingetragenen Wegen 
  • Bestandsverzeichnis hat nur deklaratorische Bedeutung
  • "Lediglich soweit § 54 Abs. 3 SächsStrG darüber hinaus bestimmt, dass bei unanfechtbarer Eintragung die nach § 6 Abs. 3 SächsStrG erforderliche Zustimmung des dinglich Berechtigten als erteilt und die Widmung als verfügt gilt, stellt dies eine gesetzliche Fiktion dar, die in dem besonderen Fall, dass in Wirklichkeit die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme einer öffentlichen Straße nicht vorliegen, konstitutive Wirkung - die sogenannte positive Publizität - entfaltet 
  • positive Publizität auch bei Wegen die nach dem Stichtag errichtet worden
  • keine Unterrichtung der bekannten Beteiligten verlängert nur die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr und ändert nichts an der Widmung

SächsOVG vom 30.10.2014 (Az.: 3 A 447/13)

VG Dresden vom 10.10.2014 (Az.: 3 K 1448/13)

  1. Die Widmung einer öffentlichen Straße setzt voraus, dass der Straßenbaulastträger Eigentümer der Verkehrsfläche ist oder eine Zustimmung des Eigentümers vorliegt, die allerdings auch mündlich oder konkludent erteilt werden kann. In einem solchen Fall sind allerdings strenge Anforderungen an einen entsprechenden Nachweis zu stellen.
  2. Eine rechtswidrig, weil ohne Zustimmung des Eigentümers, vorgenommene Widmung kann nicht mit dem Argument geheilt werden, dass diese ohnehin deklaratorisch ist und eine Eintragung ins Straßenbestandsverzeichnis auf der Grundlage des § 53 SächsStrG erfolgen kann. Dabei handelt es sich um ein anderes Verwaltungsverfahren, das die Behörde zunächst durchführen muss.

OVG Magdeburg vom 21.08.2014 (Az.: 2 L 54/13)

  1. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung der Auslegung eines Straßenbestandsverzeichnisses.
  2. Mit der Aufnahme einer Straße in das Bestandsverzeichnis werden weder das Eigentumsrecht noch sonstige dingliche Rechte an den Straßengrundstücken entzogen; ebenso wenig wird in diese Rechte mit enteignender oder enteignungsgleicher Wirkung eingegriffen.
  3. Der Grundstückseigentümer kann im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage geltend machen, dass die über sein Grundstück führende Verkehrsfläche im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Bestandsverzeichnis keine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA gewesen ist, so dass die Eintragung in das Bestandsverzeichnis zu Unrecht erfolgte. Er muss dabei nicht beweisen, dass er oder der frühere Grundstückseigentümer der Widmung nicht zugestimmt haben. Vielmehr ist - wie bei der in Straßengesetze anderer Länder normierten Widmungsfiktion - im gerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die Straße im Zeitpunkt der Eintragung öffentlich war.

SächsOVG vom 08.08.2014 (Az.: 3 A 435/13)

SächsOVG vom 18.07.2014 (Az.: 3 A 227/13)

SächsOVG vom 30.06.2014 (Az.: 1 A 620/12)

SächsOVG vom 02.04.2014 (Az.: 2 A 290/11)

VG Dresden vom 17.09.2013 (Az.: 3 K 585/11)

2. Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Eintragung einer übergeleiteten öffentlichen Straße ins Straßenbestandsverzeichnis für Gemeindestraßen - hier: Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 SächsStrG i. V. § 3 Abs. 1 SächsStrG verneint; es können nur Straßen eingetragen werden, die am maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes am 16. Februar 1993 tatsächlich öffentlich genutzt wurden.

3. Die Nichterweislichkeit der öffentlichen Nutzung eines Weges geht zu Lasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit beruft.

4. Wurde ein (Privat-)Weg ausschließlich durch Anlieger, deren Besucher sowie die Ver- und Entsorger ihrer Grundstücke - also durch einen bestimmbaren Personenkreis genutzt - liegt keine öffentliche Straße, sondern ein Interessentenweg vor.

  • Schließlich liegt auch kein greifbarer Anhaltspunkt dafür vor, dass etwa am 16. Februar 1993 über den streitgegenständlichen Weg zumindest ein (von der Öffentlichkeit genutzter) Wanderweg führte. Denn auch insoweit mangelte es an der Möglichkeit für den Wanderer, über den Lämmergrundweg oder einen der anderen vorstehend bezeichneten Wege, einen Anschlussweg durch den Wald oder die offene Landschaft zu erreichen

VG Dresden vom 14.05.2013 (Az.: 3 K 743/11)

  • zur Thematik der schlichten Hoheitsverwaltung
  • Eine „neu“ angelegte Straße ohne Widmungserklärung ist ein Privatweg, für den das Sächsische Straßengesetz nicht gilt (vgl. Mönkemann/Hoffmann, Straßenrecht des Freistaates Sachsen, 2. Auflage, Erläuterungen zu § 6 SächsStrG). Insoweit scheidet auch eine konkludente Widmung der Straße durch deren Überlassung an den öffentlichen Verkehr bereits deshalb aus, weil ihrem Bau kein förmliches Verfahren der Planfeststellung oder Flurbereinigung, wie es § 6 Abs. 4 SächsStrG voraussetzt, voraus gegangen ist.
  • Es kann daher nach alledem festgehalten werden, dass die ohne Einwilligung des Klägers im Einvernehmen und mit Unterstützung der Beklagten 1998 erfolgte „Befahrbarmachung“ des Weges durch den Zeugen G. , wie auch die im Jahr 2008 erfolgte Asphaltierung des über sein Grundstück verlaufenden Weges rechtswidrige „schlichthoheitliche“ Eingriffe in sein Eigentumsrecht darstellen (s. o.). Da diese auch gegenwärtig noch andauern, begründen sie im Grundsatz einen Anspruch des Klägers auf Folgenbeseitigung.

SächsOVG vom 05.03.2013 (Az.: 1 B 76/13)

SächsOVG vom 07.11.2011 (Az.: 1 B 235/11)

  • Rn. 5: "Ferner berührt das Fehlen einer individuellen Benachrichtigung der bekannten Betroffenen die Bestandskraft der durch öffentliche Auslegung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsStrG) bekanntgemachten Eintragung in das Bestandsverzeichnis nicht. Diese Vorgehensweise führt nur dazu, dass die verlängerte Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wird, die hier aber seit Jahren abgelaufen ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 8. Mai 2003 a. a. O.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Dass insoweit eine wirksame öffentliche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist weder substanziell vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Behördenvorgang, dass - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - eine Bekanntgabe im Mitteilungsblatt ... erfolgt ist. Im Auslegungsverfahren konnte der Verlauf des Wegs dem ausgelegten Übersichtsplan entnommen werden. Einer zuvor erfolgten Vermessung bedurfte es nicht. Soweit im Bestandsverzeichnis der Anfangs- und Endpunkt des verzeichneten Wegs benannt werden, genügt das zur Bestimmung des Straßenzugs (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2. Dezember 1999 a. a. O; vgl. auch § 6 Abs. 3 StrBeVerzVO)."

SächsOVG vom 18.08.2011 (Az.: 1 A 236/09)

VG Dresden vom 13.01.2011 (Az.: 3 K 541/09)

= erste Instanz des Unterringel Urteils. Siehe anschließend Urteil des SächsOVG vom 05.05.2015 (Az.: 3 A 709/12)

  • Rn 22: Ob ein Weg öffentlich i. S. der genannten Vorschriften ist, ist ausschließlich nach den Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes zu beurteilen. Sowohl bei dem Unterringel, als auch bei dem Nachtflügel handelt es sich um sehr alte Waldwege, bei denen eine ausdrückliche Widmung zum öffentlichen Verkehr gemäß § 6 SächsStrG nicht erfolgt ist. Die Wegenamen und die vorgenommenen Markierungen der Waldwege in der Dresdner Heide gehen teilweise bis ins Jahr 1735 zurück (vgl. „Wegmarkierungen in der Dresdner Heide“ unter: http://www.dresden-weisser-hirsch.de/Tourismus/Ausfluge/leer/Heide/Karte.pdf).
  • Rn 23: Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 16. Januar 1997, SächsVBl. 1997, 294) ist entscheidend, dass auf der fraglichen Straße oder dem fraglichen Weg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes eine tatsächliche Nutzung stattgefunden hat, die als öffentlich einzustufen ist. Dafür maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag, dem 16. Februar 1993. 
  • Rn. 24: Vor diesen Hintergrund erscheint zunächst die Frage des Verhältnisses zwischen privaten Waldwegen und öffentlichen (Feld- und) Waldwegen klärungsbedürftig, die das SächsStrG in § 3 Abs. 1 Nr. 4 a als sonstige öffentliche Straßen klassifiziert. Dabei handelt es sich um „Straßen, die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen“. Demgegenüber definiert § 21 Abs. 1 des im April 1992 in Kraft getretenen Sächsischen Waldgesetzes (nicht-öffentliche) „Waldwege“ als „die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, die der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung dienen“, wobei die Waldbesitzer zum Bau und zur Unterhaltung verpflichtet sind. Auch diese Wege dürfen gem. § 11 Abs. 1 SächsWaldG zum Zwecke der Erholung betreten und mit Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen befahren werden. Dagegen schließt § 11 Abs. 4 SächsWG das Befahren des Waldes und seiner Wege u. a. mit Motorfahrzeugen und Kutschen (außer für den Forstverkehr) generell aus.
  • Rn. 26 ff: Danach soll für die Öffentlichkeit sprechen, wenn
    • der Straßengrund im Eigentum der Gemeinde, oder
    • einer Vielzahl von Eigentümern steht, oder
    • nicht nur wenige Grundstückseigentümer darüber ihre Grundstücke erreichen, oderRn. 26 ff: Danach soll für die Öffentlichkeit sprechen, wenn
    • zwar nur ein Grundstückseigentümer beteiligt ist, der Weg aber über forstwirtschaftlichen Belangen hinaus anderen Verkehrszwecken dient und z. B. neben der Holzabfuhr und sonstiger Waldbewirtschaftung regelmäßig auch von anderen Personen (Beerensammlern, Ausflüglern) benutzt wird. Es müsse insoweit ein öffentliches Verkehrsinteresse bestehen.
  • Auf einen öffentlichen Waldweg könne auch geschlossen werden, wenn er von der Gemeinde oder durch eine Mehrzahl von Beteiligten unterhalten werde.
  • ...

 

SächsOVG vom 29.11.2010 (Az.: 1 A 538/10)

VG Dresden vom 25.10.2007 (Az: 3 K 83/05)

  1. Zu den Voraussetzungen der Eintragung eines übergeleiteten öffentlichen Weges in das Straßenbestandsverzeichnis
  2. Die Eintragung eines übergeleiteten öffentlichen Weges als "Gehweg" ins Straßenbestandsverzeichnis schließt eine "Beschränkung" der Widmung durch den Zusatz "Anlieger frei" aus. Denn dabei handelt es sich nicht um eine rechtliche Beschränkung, sondern vielmehr um eine Erweiterung der Widmung, die den Fahrverkehr für Anlieger und damit eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des (übergeleiteten) Fußwegs zulässt.
  3. Eine solche weitergehende Nutzung kann im Einzelfall im Wege von Sondernutzungserlaubnissen gestattet werden
  • Die Wegeöffentlichkeit entfällt nicht deshalb, weil es die Beklagte versäumt hat, innerhalb der in § 54 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG genannten Dreijahresfrist bis zum 16. Februar 1996 ein ordnungsgemäßes und vollständiges Bestandsverzeichnis zu erstellen, in welchem der W. enthalten ist. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1999 ausgeführt, dass das Sächsische >Straßengesetz keine negative Publizität begründet. Eine übergeleitete öffentliche Straße verliert diese Eigenschaft nicht allein deshalb, weil das Straßenbestandsverzeichnis nicht innerhalb von drei Jahren angelegt wurde oder die fragliche Straße bei der ersten Anlegung nicht mit eingetragen wurde.
  • Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass für die Feststellung, ob eine im Privateigentum stehende Wegefläche, für die keine Widmung feststellbar ist, als eine - übergeleitete - öffentliche Straße anzusehen ist, allein die tatsächlichen Verhältnisse bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 16. Februar 1993 maßgebend sind (SächsOVG, Urteil vom 16. Januar 1997, Az.: 1 S 461/.96, SächsVBl. 1997, 294). Nach den tatsächlichen Verhältnissen ist eine Straße dann öffentlich, wenn sie nicht nur durch einen beschränkten Personenkreis der Anlieger zur Erreichung ihrer Grundstücke einschließlich der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge für die Grundstücke genutzt wurde (vgl. zu dem Fall einer nur in dieser Weise genutzten Straße Sächs-OVG, Beschluss vom 3. Juli 1997, Az.: 1 S 284/.97). Auf einen etwa entgegenstehenden Willen des Grundstückeigentümers kommt es nicht an. Eine Überleitung in den Rechtszustand des Sächsischen Straßengesetzes scheidet vielmehr nur dann aus, wenn der Grundstückseigentümer zum Stichtag die Öffentlichkeit für einen nennenswerten Zeitraum von der Straßennutzung ausgeschlossen hat (vgl. SächsOVG, Urteil vom 17. April 1997, Az.: 1 S 568/.95). Stand die Straße dagegen zum fraglichen Zeitpunkt erkennbar der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung, reicht dies für die Feststellung der Öffentlichkeit aus
  • dass der W. am maßgeblichen Stichtag, dem Tag des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes zum 16. Februar 1993, zur Überzeugung des Gerichts von einem unbeschränkten Personenkreis als Fußweg genutzt wurde.
  • Auch insoweit kann von einer öffentlichen Nutzung als Fußweg zum Stichtag ausgegangen werden. 
  • Die von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Bestandsverzeichnis für „beschränkt-öffentliche Wege und Plätze“ gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b SächsStrG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Nach der Legaldefinition in dieser Vorschrift handelt es sich dabei um „Straßen, die einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Fußgängerbereiche sowie die Friedhofs-, Kirchen und Schulwege, die Wanderwege, die Wanderparkplätze, die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteil anderer Straßen sind (selbstständige Geh- und Radwege)“.

VGH München vom 31.03.2005 (Az.: 8 ZB 04.2279)

Das Fehlen von Datum und Unterschrift auf einem Karteiblatt bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen führt nicht zur Nichtigkeit der Eintragung der Straße.

SächsOVG vom 08.05.2003 (Az.: 1 B 85/02)

  1. Das Fehlen einer individuellen Unterrichtung der bekannten Beteiligten iSv § 54 Abs 2 S 4 SächsStrG steht der Bestandskraft einer durch öffentliche Auslegung (§ 54 Abs 2 S 2 und 3 SächsStrG ) bekannt gemachten Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis nicht entgegen. § 54 Abs 2 S 4 SächsStrG ist keine originäre Zustellungsvorschrift, sondern eine ergänzende Hinweis- und Belehrungsregelung, die dem Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung rechtssicherer Zustände im Bereich der öffentlichen Straßen und Wege dient.
  2. Das Fehlen einer individuellen Unterrichtung iSv § 54 Abs 2 S 4 SächsStrG führt dazu, dass die verlängerte Widerspruchsfrist des § 58 Abs 2 VwGO in Lauf gesetzt wird.

SächsOVG vom 15.03.2001 (Az.: 1 BS 50/01)

SächsOVG vom 15.01.2001 (Az.: 1 B 636/00)

SächsOVG vom 14.04.2000 (Az.: 1 BS 21/00)

SächsOVG vom 02.12.1999 (Az.: 1 S 494/99)

SächsOVG vom 05.10.1998 (Az.: 1 S 499/98)

  1. Der Nichtaufnahme einer im privaten Eigentum stehenden Wegeanlage in das Straßenbestandsverzeichnis kommt keine negative Publizität in dem Sinne zu, dass sie schon deshalb nicht als öffentliche Straße zu qualifizieren ist. Dem kommt allenfalls indizieller Charakter zu.
  2. In der Nutzung einer im privaten Eigentum stehenden Wegeanlage durch einen beschränkten Personenkreis (= Anlieger) liegt typischerweise kein Gemeingebrauch durch die Öffentlichkeit, sondern eine subjektive Auswahl des begünstigten Personenkreises im Sinne eines Interessentenweges.

SächsOVG vom 16.01.1997 (Az.: 1 S 461/96)

  • Für die Überleitung eines vorhandenen Weges als öffentliche Straße in den Rechtszustand nach dem Sächsischen Straßengesetz sind allein die tatsächlichen Verhältnisse bei Inkrafttreten des Gesetzes am Stichtag des 16.2.1993 maßgebend.
  • Hat der private Wegeeigentümer zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Nutzung der Wegefläche durch die Allgemeinheit wirksam verhindert, muss die Öffentlichkeit des Weges ggf. konstruktiv neu begründet werden. Anderes wird allerdings in dem Ausnahmefall gelten müssen, dass ein bisher akzeptierter und rechtlich wie tatsächlich einduetig öffentlicher Verkehr vom privaten Wegeeigentümer gerade in Kenntnis und zur Vermeidung der Wirkungen der bevorstehenden Übergangsregelung nur kurzfristig zum Stichtag unterbunden worden ist.